(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absatzes 2 keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist einen Schiedsrichter von ihrer nach Artikel 404 aufgestellten Teilliste bestimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 404 aufgestellten Liste ist.
(4) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absatzes 2 keine Einigung über den Vorsitzenden des Schiedspanels, so wählt der Vorsitzende des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder dessen Stellvertreter auf Ersuchen einer der Vertragsparteien per Losentscheid den Vorsitzenden des Schiedspanels von der Teilliste für die Vorsitzenden aus, die Teil der nach Artikel 404 aufgestellten Liste ist.
(5) Der Vorsitzende des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder sein Stellvertreter wählen die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ersuchen einer Vertragspartei aus.
(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der Verfahrensordnung in Anhang XXXIII seiner Ernennung zugestimmt hat.
(7) Ist eine der in Artikel 404 vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach den Absätzen 3 und 4 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen per Losentscheid bestimmt.
(8) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 ohne Rückgriff auf Absatz 2, und die Frist des Absatzes 5 beträgt zwei Tage.
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