(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenheiten und Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterentwickelnden bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung sind. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwaltungs-kapazitäten ihrer einschlägigen Verwaltungen den Zielen einer wirksamen Kontrolle und der Förderung von Handelserleichterungen nach dem Grundsatz des rechtmäßigen Handels gerecht werden.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigten Zielen der öffentlichen Ordnung, unter anderem Handelserleichterungen, Sicherheit und Betrugsprävention sowie ein ausgewogenes Vorgehen in diesem Bereich, äußerste Bedeutung beigemessen wird.
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