(1) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen klar sein, im Voraus bekanntgegeben und so gestaltet werden, dass eine objektive und neutrale Bearbeitung der Anträge der Antragsteller gewährleistet ist.
(2) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbringung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise erschweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellern aufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren 1 sollten zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die von der zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens getroffenen Entscheidungen und angewendeten Verfahren allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhängig treffen und gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulassung oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig sein.
(4) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgt für eine möglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Möglichkeit sollten Anträge in elektronischer Form unter denselben Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in Papierform akzeptiert werden.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbeitung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.
(6) Geht bei der zuständigen Behörde ein aus ihrer Sicht unvollständiger Antrag ein, unterrichtet sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist, gibt möglichst genau an, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um den Antrag zu ergänzen, und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, die Mängel zu beheben.
(7) Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von Originalen akzeptiert werden.
(8) Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, ist der Antragsteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auch die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Widerspruchsfrist mitzuteilen.
(9) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine erteilte Zulassung oder Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.
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1 Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldiensts.
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