(1) Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vertragspartei, die eine nach Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 zu begründende Maßnahme zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vor Einführung dieser Maßnahme alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt und sich bemüht, eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung herbeizuführen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem Absatz Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.
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