Der in Artikel 46 des Kapitels 6 (Statistik) von Titel V (Wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit) dieses Abkommens aufgeführte Besitzstand im Bereich Statistik ist in dem jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen dargelegt, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens betrachtet wird.
Die neueste verfügbare Fassung des Kompendiums der statistischen Anforderungen kann auf der Website des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) in elektronischer Form abgerufen werden
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