Art. 143 Ziel — Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Die Vertragsparteien errichten während einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) schrittweise eine Freihandelszone.