(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und dem Beitrag der Wälder zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen der Vertragsparteien zukommt.
(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu Folgendem:
a) Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags gewonnen wurden. Die Maßnahmen in diesem Zusammenhang können den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor umfassen;
b) Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und gegebenenfalls Zusammenarbeit bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen;
c) Annahme von Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen und zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, gegebenenfalls einschließlich im Hinblick auf Drittländer;
d) Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor und gegebenenfalls Zusammenarbeit, um eine größtmögliche Wirkung ihrer jeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenen Holzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel zu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten;
e) Förderung der Aufnahme von Holzarten, die als bedroht gelten, in den entsprechenden Anhang des CITES und
f) Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, um die Erhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung aller Arten von Wäldern zu fördern, unter Nutzung von Zertifizierungen, welche die verantwortungsvolle Bewirtschaftung von Wäldern fördern.
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