(1) Vor Beginn der schrittweisen Annäherung übermittelt die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung dieses Kapitels mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung an den Besitzstand der Union und dem Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhaltet. Dieser Fahrplan steht mit den in Anhang XXIX-B genannten Phasen und Zeitplänen im Einklang.
(2) Der Fahrplan deckt sämtliche Aspekte der Reform und des allgemeinen Rechtsrahmens für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen ab, insbesondere die Annäherung in den Bereichen öffentliche Aufträge, Aufträge im Versorgungssektor, Baukonzessionen und Überprüfungsverfahren sowie die Stärkung der Verwaltungskapazitäten auf allen Ebenen, einschließlich der Überprüfungsstellen und Durchsetzungsmechanismen.
(3) Nach einer befürwortenden Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dient der Fahrplan als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels. Die Union bemüht sich nach besten Kräften, die Republik Moldau bei der Umsetzung des Fahrplans zu unterstützen.
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