(1) Trifft die ausführende Vertragspartei innerhalb ihres Gebiets Maßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine ernste Gefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführende Vertragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige Maßnahmen, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risikos in das Gebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.
(2) Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Gründen der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen die für den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen, die sich auf dem Transportweg zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die einführende Vertragspartei, welches die am besten geeignete verhältnismäßige Lösung ist, um eine unnötige Unterbrechung des Handels zu verhindern.
(3) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift, unterrichtet die andere Vertragspartei spätestens einen Arbeitstag nach der Ergreifung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Unterrichtung Konsultationen nach Artikel 185 Absatz 3 über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragen den in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten Informationen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine unnötige Unterbrechung des Handels, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Konsultationen nach Artikel 185 Absatz 3, zu verhindern.
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