(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung aller Formen von organisierten und sonstigen kriminellen und illegalen Aktivitäten, auch mit grenzübergreifendem Charakter, zusammen, darunter:
a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel,
b) Schmuggel von Waren, einschließlich kleiner Waffen und illegaler Drogen, und illegaler Handel damit,
c) Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen,
d) Betrug im Sinne des Titels VI (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) im Zusammenhang mit von internationalen Gebern finanzierten Projekten,
e) Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, einschließlich der missbräuchlichen Wahrnehmung von Aufgaben und der missbräuchlichen Einflussnahme,
f) Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und
g) Cyberkriminalität.
(2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsorganen, einschließlich einer Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und den einschlägigen Behörden der Republik Moldau. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) und den dazugehörigen drei Protokollen, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2003 gegen Korruption und den einschlägigen Übereinkünften des Europarats über die Verhütung und Bekämpfung von Korruption verankert sind.
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