(1) Die Republik Moldau gewährleistet die wirksame Umsetzung des angenäherten internen Rechts und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um in den handelsbezogenen Bereichen des Titels V (Handel und Handelsfragen) den Entwicklungen des Unionsrechts in ihren internen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen.
(2) Die Republik Moldau unterlässt jegliche Maßnahmen, die das Ziel oder die Ergebnisse der Annäherung nach Titel V (Handel und Handelsfragen) untergraben würden.
(3) Die Union unterrichtet die Republik Moldau über alle endgültigen Vorschläge der Europäischen Kommission für die Annahme oder Änderung von Rechtsvorschriften der Union, die für die Annäherungsverpflichtungen der Republik Moldau nach Titel V (Handel und Handelsfragen) von Belang sind.
(4) Die Republik Moldau unterrichtet die Union über alle Rechtsetzungsvorschläge und Maßnahmen, einschließlich interner Praktiken, die sich auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Titel V (Handel und Handelsfragen) auswirken könnten.
(5) Auf Ersuchen erörtern die Vertragsparteien die Auswirkungen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Vorschläge oder Maßnahmen auf die Rechtsvorschriften der Republik Moldau oder die Erfüllung der Verpflichtungen nach Titel V (Handel und Handelsfragen).
(6) Ändert die Republik Moldau im Anschluss an eine Bewertung nach Artikel 409 ihr internes Recht, um Änderungen in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6, 8 und 10 Rechnung zu tragen, nimmt die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 409 vor. Ergreift die Republik Moldau weitere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Um- und Durchsetzung des angenäherten internen Rechts haben könnten, kann die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 409 vornehmen.
(7) Sofern die Umstände dies erfordern, können besondere Vorteile, die von der Union gewährt wurden, nachdem eine Bewertung ergeben hatte, dass die Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und durchgesetzt werden, nach Absatz 8 vorübergehend ausgesetzt werden, wenn die Republik Moldau ihr internes Recht nicht zur Berücksichtigung von Änderungen in Titel V (Handel und Handelsfragen) annähert, wenn die Bewertung nach Absatz 6 ergibt, dass die Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das Unionsrecht nicht mehr gegeben ist, oder wenn der mit Artikel 434 eingesetzte Assoziationsrat keinen Beschluss zur Aktualisierung des Titels V (Handel und Handelsfragen) nach Maßgabe der Entwicklungen des Unionsrechts fasst.
(8) Falls die Union eine solche Aussetzung beabsichtigt, notifiziert sie dies der Republik Moldau umgehend. Die Republik Moldau kann den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ unter Vorlage einer schriftliche Begründung innerhalb eines Monats nach der Notifikation mit der Angelegenheit befassen. Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ erörtert die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung. Wird die Angelegenheit nicht an den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ verwiesen oder gelangt dieser nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lösung, kann die Union die Vorteile aussetzen. Die Aussetzung wird umgehend aufgehoben, wenn der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Lösung gelangt.
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