Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden Bereiche und Ziele:
a) Strategien und Politik im Energiesektor,
b) Entwicklung wettbewerbsfähiger, transparenter und diskriminierungsfreier Energiemärkte im Einklang mit den Standards der EU, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, durch Reformen im Regelungsbereich und eine Beteiligung an der regionalen Zusammenarbeit im Energiesektor,
c) Schaffung eines günstigen, stabilen Investitionsklimas, indem die institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Rahmenbedingungen angegangen werden,
d) Energieinfrastruktur, einschließlich Vorhaben von gemeinsamem Interesse, mit dem Ziel der Diversifizierung der Energiequellen, -lieferanten und -transportwege in effizienter und in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise, unter anderem durch die Erleichterung von durch Darlehen und Zuschüsse finanzierten Investitionen,
e) Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und Sicherheit der Energieversorgung und des Energiehandels, -transits und -transports auf eine für beide Seiten nützliche und diskriminierungsfreie Weise im Einklang mit EU- und internationalen Vorschriften,
f) Förderung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung, unter anderem hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, und Entwicklung und Unterstützung erneuerbarer Energien in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise,
g) Verringerung der Treibhausgasemissionen, auch durch Projekte im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger,
h) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien und
i) die Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz kann im Einklang mit den Grundsätzen und Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und den einschlägigen internationalen Verträgen und Übereinkommen im Rahmen der IAEO sowie gegebenenfalls im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fortgesetzt werden.
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