(1) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen der Republik Moldau, der EU und Drittländern in der Region durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsachsen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen
a) auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der verschiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – zum Beispiel Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (TRACECA), verkehrspolitische Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und anderer Initiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden, und
b) auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, sowie im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.
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