(1) Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewendet werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie, unbeschadet des Absatzes 2, für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau andererseits.
(2) Die Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf diejenigen Gebiete der Republik Moldau, in denen die Regierung der Republik Moldau keine tatsächliche Kontrolle ausübt, beginnt erst dann, wenn die Republik Moldau die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleistet.
(3) Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss, in dem der Zeitpunkt genannt wird, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau gewährleistet ist.
(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) in den in Absatz 2 genannten Gebieten der Republik Moldau nicht mehr gewährleistet ist, so kann diese Vertragspartei den Assoziationsrat ersuchen, in Bezug auf die betreffenden Gebiete die weitere Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) zu prüfen. Der Assoziationsrat prüft die Lage und fasst innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen einen Beschluss über die weitere Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen). Fasst der Assoziationsrat innerhalb von drei Monaten keinen Beschluss, so wird die Anwendung des Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die betreffenden Gebiete so lange ausgesetzt, bis der Assoziationsrat einen Beschluss gefasst hat.
(5) Beschlüsse des Assoziationsrats nach Maßgabe dieses Artikels über die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) gelten für den genannten Titel als Ganzes und können sich nicht lediglich auf Teile davon erstrecken.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden