Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Klimawandel und Schutz der Ozonschicht
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Einführung eines Systems für die Erfassung der einschlägigen Anlagen und der Treibhausgase (Anhänge I und II)
– Einführung von Systemen für die Überwachung, Berichterstattung, Überprüfung und Durchsetzung und von Verfahren für die Konsultation der Öffentlichkeit (Artikel 9, 14–17, 19 und 21)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
– Festlegung/Angleichung der nationalen Anforderungen für Ausbildung und Zertifizierung des betroffenen Personals und der Unternehmen (Artikel 5)
– Festlegung eines Berichterstattungssystems für die Gewinnung von Emissionsdaten aus den einschlägigen Sektoren (Artikel 6)
– Festlegung einer Sanktionsregelung (Artikel 13)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
– Verbot der Produktion geregelter Stoffe, ausgenommen für besondere Verwendungszwecke und bis 2019 von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) (Artikel 4)
– Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung geregelter Stoffe, ausgenommen aufgearbeitete H-FCKW, die bis 2015 als Kühlmittel verwendet werden könnten (Artikel 5 und 11)
– Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke, kritische Verwendungszwecke von Halonen) und individuelle Ausnahmeregelungen, einschließlich Verwendung von Methylbromid in Notfällen (Kapitel III)
– Einführung eines Lizenzsystems für die Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (Kapitel IV) und Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen (Artikel 26 und 27)
– Festlegung der Verpflichtung, bereits verwendete geregelte Stoffe zurückzugewinnen, zu recyceln, aufzuarbeiten und zu zerstören (Artikel 22)
– Festlegung von Verfahren für die Überwachung und Kontrolle des Austretens von geregelten Stoffen (Artikel 23)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
– Durchführung einer Bewertung des nationalen Kraftstoffverbrauchs
– Einführung eines Systems zur Überwachung der Kraftstoffqualität (Artikel 8)
– Verbot des Inverkehrbringens von verbleitem Ottokraftstoff (Artikel 3 Absatz 1)
– Genehmigung des Inverkehrbringens von unverbleitem Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff und Gasöl für mobile Maschinen und Geräte sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sofern der Kraftstoff den einschlägigen Anforderungen entspricht (Artikel 3 und 4)
– Einführung eines Regelungsverfahrens für außergewöhnliche Umstände und eines Systems für die Erhebung von Daten zu der nationalen Kraftstoffqualität (Artikel 7 und 8)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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