Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 297 bis 300 vorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte oder gegebenenfalls Gerichtsverfahren, auch an der Zollgrenze (Ausfuhr und Einfuhr) durch, um jegliche unrechtmäßige Nutzung der geschützten geografischen Angaben zu verhüten und zu verhindern. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer interessierten Partei durch.
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