(1) Die Republik Moldau nähert ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften schrittweise an die Vorschriften der Union an, wie in Anhang XXIV dargelegt.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften und beim Kapazitätsaufbau zusammen.
(3) Der SPS-Unterausschuss überwacht regelmäßig die Umsetzung des in Anhang XXIV beschriebenen Annäherungsprozesses, um die notwendigen Empfehlungen zu Annäherungsmaßnahmen abgeben zu können.
(4) Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt die Republik Moldau eine Liste der gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz-, tierschutzrechtlichen und sonstigen Legislativmaßnahmen der EU vor, an die die Republik Moldau ihre Rechtsvorschriften annähern wird. Die Liste wird in die vorrangigen Bereiche untergliedert, auf die sich die in Anhang XVII genannten Maßnahmen beziehen, und gibt die Grunderzeugnisse oder Kategorien von Grunderzeugnissen an, die Gegenstand dieser Annäherungsmaßnahmen sind. Diese Annäherungsliste dient anschließend als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels.
(5) Die Annäherungsliste sowie die Grundsätze für die Bewertung der im Rahmen des Annäherungsprozesses erzielten Fortschritte werden Anhang XXIV beigefügt und tragen den technischen und finanziellen Ressourcen der Republik Moldau Rechnung.
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