(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.
(2) Die Vertragsparteien fordern die zuständigen Berufsverbände auf, dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten, damit Unternehmer und Dienstleister die von den Vertragsparteien angewandten Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienstleistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teilweise erfüllen können.
(3) Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der in der Empfehlung enthaltenen Informationen insbesondere,
a) inwieweit die von den Vertragsparteien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistern und Unternehmern angewandten Standards und Kriterien übereinstimmen und
b) welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zu erwarten ist.
(4) Sind diese Anforderungen erfüllt, so legt der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die erforderlichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen fest. Anschließend handeln die von ihren zuständigen Behörden vertretenen Vertragsparteien ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung aus.
(5) Ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung nach Absatz 4 muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel VII des GATS im Einklang stehen.
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