Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Arbeitsrecht
Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Diskriminierungsbekämpfung und Gleichstellung der Geschlechter
Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/85/EWG werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG, einschließlich der Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Anhang II dieser Richtlinie, werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. In Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Betrieb sind, werden die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der in Anhang II dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/104/EG, einschließlich der Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Anhang I dieser Richtlinie, werden in Bezug auf neue Arbeitsmittel innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Für Arbeitsmittel, die bereits bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Verwendung sind, werden die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der Mindestvorschriften gemäß Anhang I dieser Richtlinie, innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 89/656/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/57/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/54/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 90/270/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/58/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der im Anhang dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/104/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der im Anhang dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von 16 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 98/24/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/92/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/44/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/10/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/40/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/25/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 93/103/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 90/269/EWG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 91/322/EWG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/39/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/15/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/161/EU werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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