Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
1. „Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des EU-Rechts, dieses Abkommens oder daraus resultierender Abkommen und Verträge infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der EU oder die von der EU verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt im Namen der EU erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe;
2. „Betrug“
a) im Falle von Ausgaben, jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
– die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU oder aus den Haushalten, die von der EU oder in deren Namen verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder einbehalten werden;
– das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert;
– die missbräuchliche Verwendung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind;
b) im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
– die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU oder aus den Haushalten, die von der EU oder in deren Namen verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;
– das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert;
– die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert;
3. „Bestechung“ einen Tatbestand, der dann gegeben ist, wenn eine Person vorsätzlich einem Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Bedienstete unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden oder geschädigt werden können;
4. „Bestechlichkeit“ einen Tatbestand, der dann gegeben ist, wenn ein Bediensteter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung in Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden oder geschädigt werden können;.
5. „Interessenskonflikt“ eine Situation, die besteht, wenn bei einem Mitglied des Personals aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder sonstiger gemeinsamer Interessen mit einem Bieter, Bewerber oder Begünstigten Zweifel an der unparteiischen und objektiven Wahrnehmung seiner Aufgaben aufkommen oder in den Augen externer Dritter der Anschein erweckt werden könnte, dass dies der Fall ist;
6. „ Zu Unrecht gezahlt “ eine Zahlung, die gegen die für die Verwendung von EU-Mitteln geltenden Bestimmungen verstößt;
7. „ Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung “ den auf Betrugsbekämpfung spezialisierten Dienst der Europäischen Kommission. Gemäß dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist das funktionell unabhängige Amt mit der Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen beauftragt, die dazu dienen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zu bekämpfen.
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