(1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Umsetzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem Parlamentarischen Assoziationsausschuss die erbetenen Informationen.
(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats unterrichtet.
(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
(4) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann Parlamentarische Assoziationsunterausschüsse einrichten.
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