(1) Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich von der Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 2 und konsultiert sie so früh wie möglich vor Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme, damit die Untersuchungsergebnisse geprüft werden können und ein Meinungsaustausch über die Maßnahme möglich ist.
(2) Eine Vertragspartei wendet eine Schutzmaßnahme nur nach einer Untersuchung durch ihre zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen an. Zu diesem Zweck werden Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(3) Bei der Untersuchung nach Absatz 2 erfüllt die Vertragspartei die Auflagen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Untersuchung nach Absatz 2 binnen eines Jahres nach dem Tag ihrer Einleitung abschließen.
(5) Keine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme anwenden,
a) außer in dem Maße und nur so lange, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung einer bedeutenden Schädigung oder zur Erleichterung der Anpassung des einheimischen Wirtschaftszweigs erforderlich ist,
b) die zwei Jahre überschreitet. Die Frist kann jedoch um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern die zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei nach den Verfahren dieses Artikels festgestellt haben, dass die Maßnahme zur Vermeidung oder Beseitigung einer bedeutenden Schädigung und zur Erleichterung der Anpassung des einheimischen Wirtschaftszweigs weiterhin erforderlich ist, und sofern der Wirtschaftszweig nachweislich Anpassungen vornimmt, wobei die Gesamtgeltungsdauer der Schutzmaßnahme, die die ursprüngliche Geltungsdauer und eine etwaige Verlängerung einschließt, vier Jahre nicht überschreiten darf,
c) die über das Ende der Übergangszeit hinaus gilt,
d) die für dasselbe Produkt und gleichzeitig wie eine Maßnahme nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen gilt.
(6) Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaßnahme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang XV ohne die Maßnahme gegolten hätte.
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