BundesrechtInternationale VerträgeAssoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau Art. 173

Art. 173Annäherung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen

In Kraft seit 01. Juli 2016
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(1) Die Republik Moldau trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine schrittweise Annäherung an die technischen Vorschriften, an Normen, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und die entsprechenden Systeme sowie an das Marktaufsichtssystem der Union zu erreichen und verpflichtet sich, den im einschlägigen Besitzstand der Union festgelegten Grundsätzen und Verfahren Rechnung zu tragen.

(2) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird die Republik Moldau wie folgt tätig:

a) sie nimmt nach den Bestimmungen des Anhangs XVI den einschlägigen Besitzstand der Union schrittweise in ihre Rechtsvorschriften auf und

b) sie nimmt die administrativen und institutionellen Reformen vor, die notwendig sind, um das zur Umsetzung dieses Kapitels erforderliche wirksame und transparente System bereitzustellen.

(3) Die Republik Moldau sieht von der Änderung ihrer horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften ab, außer um diese Rechtsvorschriften schrittweise an den entsprechenden Besitzstand der Union anzunähern und diese Annäherung beizubehalten; sie teilt der Union Änderungen ihrer internen Vorschriften mit.

(4) Die Republik Moldau stellt sicher, dass sich ihre einschlägigen nationalen Einrichtungen entsprechend ihrem Tätigkeitsfeld und dem ihnen zur Verfügung stehenden Mitgliedstatus an den europäischen und internationalen Organisationen für Normung, gesetzliches und theoretisches Messwesen und Konformitätsbewertung, einschließlich Akkreditierung, beteiligen.

(5) Im Hinblick auf die Integration ihres Normungssystems

a) setzt die Republik Moldau schrittweise den Bestand an europäischen Normen in nationale Normen um, einschließlich harmonisierter europäischer Normen, bei deren freiwilliger Nutzung von einer Vereinbarkeit mit den in das Recht der Republik Moldau umgesetzten Rechtsvorschriften der Union ausgegangen wird,

b) zieht die Republik Moldau im Zuge dieser Umsetzung zugleich widersprüchliche nationale Standards zurück und

c) erfüllt die Republik Moldau schrittweise weitere Voraussetzungen für die Vollmitgliedschaft in den europäischen Normungsorganisationen.

(6) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt die Republik Moldau der Union einmal jährlich Berichte über die im Einklang mit Anhang XVI getroffenen Maßnahmen vor. Sollten die in Anhang XVI aufgeführten Maßnahmen nicht innerhalb des dort vorgesehenen Zeitplans umgesetzt werden, gibt die Republik Moldau einen neuen Zeitplan für die Vollendung solcher Maßnahmen an. Anhang XVI kann von den Vertragsparteien angepasst werden.

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