(1) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei den Unternehmern der anderen Vertragspartei unter den in den Anhängen XXVII-A und XXVII-E und in den Anhängen XXVII-C und XXVII-G aufgeführten Vorbehalten, in ihrer Niederlassung natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Personal in Schlüsselpositionen oder um Trainees mit Abschluss im Sinne des Artikels 214. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss sind im Falle von unternehmensintern versetzten Personen auf höchstens drei Jahre, im Falle von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, auf höchstens 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum und im Falle von Trainees mit Abschluss auf höchstens ein Jahr begrenzt.
(2) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in den Anhängen XXVII-C und XXVII-G nichts anderes bestimmt ist, definiert als Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein Unternehmer in einem bestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss beschäftigen darf, in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung und als diskriminierende Beschränkungen.
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