(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der Regelungsqualität und -effizienz zusammenzuarbeiten; unter anderem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweilige Regelungspolitik und deren Folgenabschätzung sowie entsprechende bewährte Verfahren aus.
(2) Die Parteien bekennen sich zu den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis 1 und kommen überein, zu deren Förderung zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.
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1 Wie vom Europarat in der Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu einer guten Verwaltungspraxis dargelegt, CM/Rec(2007)7 vom 20. Juni 2007.
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