(1) Werden infolge der Senkung oder Beseitigung eines Zolls nach diesem Abkommen Ursprungswaren einer Vertragspartei in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur einheimischen Produktion unter solchen Bedingungen und in derart erhöhten Mengen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass einem einheimischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht, dann kann die einführende Vertragspartei unter den Bedingungen und nach den Verfahren dieses Abschnitts die in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen ergreifen.
(2) Die einführende Vertragspartei kann eine bilaterale Schutzmaßnahme mit folgender Wirkung ergreifen:
a) Aussetzung der nach diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder
b) Anhebung des betreffenden Warenzolls bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:
i) zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für die betreffende Ware oder
ii) im Stufenplan in Anhang XV genannter Basiszollsatz nach Artikel 147.
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