Die Republik Moldau kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die der Republik Moldau nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme zur Teilnahme offenstehen.
Die Republik Moldau leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der EU, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen die Republik Moldau teilnimmt.
Die Vertreter der Republik Moldau können bei den die Republik Moldau betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der Programme zuständig sind, zu denen die Republik Moldau einen finanziellen Beitrag leistet.
Für die von Teilnehmern aus der Republik Moldau unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der betreffenden Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.
Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme der Republik Moldau an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Republik Moldau auf der Grundlage der für die einzelnen Programme aufgestellten Kriterien festzulegen.
Ersucht die Republik Moldau für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach ähnlichen, später erlassenen Rechtsakten der Union, die Außenhilfe der Union für die Republik Moldau vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch die Republik Moldau unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt, dass die Finanzkontrolle, die Rechnungsprüfungen und andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.
Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.
Dieses Protokoll gilt, solange dieses Abkommen in Kraft ist.
Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.
Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind.
Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme der Republik Moldau an Programmen der Union überprüfen.
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