Die Vertragsparteien überprüfen laufend die in diesem Kapitel aufgeführten Angelegenheiten. Jede Vertragspartei kann den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ damit befassen. Die Vertragsparteien kommen überein, die bei der Umsetzung dieses Abschnitts erzielten Fortschritte nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle zwei Jahre zu überprüfen, sofern beide Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
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