Art. 179 Begriffsbestimmungen — Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
1. „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS Maßnahmen“) Maßnahmen im Sinne von Anhang A Nummer 1 des SPS-Übereinkommens;
2. „Tiere“ Land- und Wassertiere im Sinne des Gesundheitskodexes für Landtiere beziehungsweise des Gesundheitskodexes für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);
3. „tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur, im Sinne des OIE-Gesundheitskodexes für Wassertiere der OIE;
4. „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“ die in Anhang XVII-A Teil 2 (II) aufgeführten tierischen Erzeugnisse;
5. „Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile davon, einschließlich Saatgut:
a) Obst im botanischen Sinne, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht ist,
b) Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht ist,
c) Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke,
d) Schnittblumen,
e) Zweige mit Blattwerk,
f) gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,
g) pflanzliche Gewebekulturen,
h) Blätter, Blattwerk,
i) bestäubungsfähige Pollen und
j) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;
6. „Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es sich nicht um in Anhang XVII-A Teil 3 aufgeführte Pflanzen handelt;
7. „Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen bestimmt;
8. „Schädlinge“ oder „Schadorganismen“ alle Arten, Sorten und Biotypen von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;
9. „Schutzgebiet“ hinsichtlich eines regulierten Schadorganismus ein offiziell ausgewiesenes geografisches Gebiet der Union, in dem dieser Schadorganismus, der in anderen Teilen der Union auftritt, trotz günstiger Lebensbedingungen nicht angesiedelt ist;
10. „Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestation einer Infektion bei Tieren;
11. „Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infektion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der Krankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere aufgeführt sind;
12. „Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen Infektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oder pathologische Manifestation einer Infektion;
13. „Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von den Vertragsparteien entwickelt und angewandt werden und gegebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen;
14. „angemessenes Schutzniveau“ ein angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau im Sinne von Anhang A Nummer 5 des SPS-Übereinkommens;
15. „Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine Zone oder Region im Sinne des OIE-Gesundheitskodexes für Landtiere beziehungsweise im Fall der Aquakultur im Sinne des OIE-Gesundheitskodexes für Wassertiere. In Bezug auf die Union bezeichnet der Ausdruck „Gebiet“ oder „Land“ das Gebiet der Union;
16. „schadorganismusfreies Gebiet“ ein Gebiet, für das der wissenschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein bestimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem dieser Zustand gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhalten wird;
17. „Regionalisierung“ den in Artikel 6 des SPS-Übereinkommens bestimmten Begriff der Regionalisierung;
18. „Sendung“ eine Anzahl lebender Tiere oder eine Menge gleichartiger tierischer Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet derselben ausführenden Vertragspartei oder der Region dieser Vertragspartei, für die dieselbe Bescheinigung oder dasselbe Dokument gilt und die mit demselben Beförderungsmittel befördert und von demselben Absender versandt wird. Eine Sendung von Tieren kann sich aus einer oder mehreren Partien zusammensetzen. Eine Sendung von tierischen Erzeugnissen kann sich aus einem oder mehreren Grunderzeugnissen beziehungsweise aus einer oder mehreren Partien zusammensetzen;
19. „Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eine Menge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder anderen Gegenständen, die von einer Vertragspartei in die andere verbracht wird und für die erforderlichenfalls ein einziges Pflanzengesundheitszeugnis gilt. Eine Sendung kann sich aus einem oder mehreren Grunderzeugnissen beziehungsweise einer oder mehreren Partien zusammensetzen;
20. „Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und desselben Grunderzeugnisses, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen und Bestandteil einer Sendung ist;
21. „Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgenden „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die einführende Vertragspartei die in Anhang XVII aufgeführten Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei auch dann als gleichwertig anerkennt, wenn sie von ihren eigenen Maßnahmen abweichen, sofern die ausführende Vertragspartei gegenüber der einführenden Vertragspartei objektiv nachweist, dass mit ihren Maßnahmen das angemessene gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau der einführenden Vertragspartei oder ein annehmbares Risikoniveau erreicht wird;
22. „Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs- und Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie von Erzeugnissen;
23. „Teilsektor“ einen genau abgegrenzten und kontrollierten Teil eines Sektors;
24. „Grunderzeugnisse“ Erzeugnisse oder Gegenstände, die zu Handelszwecken befördert werden, einschließlich der unter den Nummern 2 bis 7 genannten Erzeugnisse oder Gegenstände;
25. „besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für die Einfuhr einer oder mehrerer Sendungen eines Grunderzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei im Rahmen dieses Kapitels erteilt wird;
26. „Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagen und Feiertagen einer der Vertragsparteien;
27. „Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und Lebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;
28. „Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschau von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulierten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismen vorhanden sind, und/oder um die Einhaltung der Pflanzenschutzvorschriften zu überprüfen;
29. „Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksichtigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen erfüllt wurden.