(1) Die nach diesem Abschnitt von den Vertragsparteien jeweils liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F aufgeführt.
(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien aus dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen und dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen erwachsen oder erwachsen können, enthalten die in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F aufgeführten Verpflichtungen keine Verpflichtungen bezüglich audiovisueller Dienstleistungen.
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