BundesrechtInternationale VerträgeAssoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau Art. 440

Art. 440

In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date

(1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik Moldau andererseits zusammen, die in diesem Forum zu einem Meinungsaustausch zusammenkommen. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.

(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertreter des Parlaments der Republik Moldau geführt.

Rückverweise