(1) Jede Vertragspartei meldet der anderen Vertragspartei innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer ernsten oder erheblichen Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, einschließlich Notständen bei der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt worden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Folgendem:
a) Maßnahmen, die die in Artikel 182 genannten Regionalisierungsbeschlüsse betreffen,
b) Auftreten oder Entwicklung von in Anhang XVIII-A aufgeführten Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der Liste in Anhang XVIII-B,
c) epidemiologisch relevante Feststellungen oder erhebliche Gefahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen XVIII-A und XVIII-B aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen und
d) zusätzliche Maßnahmen, die über die grundlegenden Anforderungen an die jeweiligen durch die Vertragsparteien getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von Tierseuchen oder Schadorganismen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzengesundheit hinausgehen, sowie Änderungen der Vorbeugepolitik, einschließlich der Impfpolitik.
(2) Die Meldungen sind schriftlich an die in Artikel 184 Absatz 3 genannten Kontaktstellen zu richten.
Schriftliche Meldungen sind solche, die per Post, Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Die Meldungen sind ausschließlich an die in Artikel 184 Absatz 3 genannten Kontaktstellen zu richten.
(3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen finden auf Ersuchen dieser Vertragspartei so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach diesem Ersuchen, Konsultationen über die Lage statt. In einer solchen Lage bemühen sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung des Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, die mit dem Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen vereinbar ist.
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Meldung, Konsultationen über den Tierschutz statt. In einer solchen Lage bemühen sich die Vertragsparteien, alle erbetenen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Absätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgt für die Ausarbeitung des Protokolls der Konsultationen, das von den Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für diese Genehmigung gilt Artikel 184 Absatz 3.
(6) Die Republik Moldau wird ein nationales Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (NRASFF) sowie einen nationalen Frühwarnmechanismus (NEWM) entwickeln und einführen, die mit denen der EU kompatibel sind. Wenn die Republik Moldau die erforderlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich verabschiedet und die Bedingungen für ein reibungsloses Funktionieren des NRASFF und des NEWN vor Ort geschaffen hat, werden innerhalb einer angemessenen, von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Frist das NRASFF und der NEWN an die entsprechenden Systeme der EU angeschlossen.
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