(1) Es wird ein Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) eingesetzt. Er tritt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend auf Ersuchen einer Vertragspartei oder mindestens einmal jährlich zusammen. Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann eine Sitzung des SPS-Unterausschusses per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Der SPS-Unterausschuss kann Fragen auch außerhalb der Sitzungen auf schriftlichem Wege behandeln.
(2) Der SPS-Unterausschuss hat die Aufgabe,
a) Fragen zu prüfen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen,
b) die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und alle Fragen zu prüfen, die sich aus seiner Umsetzung ergeben,
c) die Anhänge XVII bis XXV zu überprüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen der in diesem Kapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfahren erzielt werden,
d) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c oder in anderen Bestimmungen dieses Kapitels vorgesehenen Überprüfung die Anhänge XVII bis XXV durch Beschluss zu ändern,
e) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c vorgesehenen Überprüfung Stellungnahmen und Empfehlungen an andere Einrichtungen abzugeben, die in Titel VII (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) genannt sind.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls technische Arbeitsgruppen einzurichten, die sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf Sachverständigenebene zusammensetzen und die die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergebenden technischen und wissenschaftlichen Fragen ermitteln und behandeln. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, so können die Vertragsparteien Ad-hoc-Arbeitsgruppen einschließlich wissenschaftlicher und Experten-Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mitgliedschaft in diesen Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt werden.
(4) Der SPS-Unterausschuss berichtet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig über seine Tätigkeiten und die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse.
(5) Der SPS-Unterausschuss beschließt in seiner ersten Sitzung seine Arbeitsverfahren.
(6) Sämtliche Beschlüsse, Empfehlungen, Berichte oder sonstige Maßnahmen des SPS-Unterausschusses oder der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppen werden von den Vertragsparteien im Konsens angenommen.
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