Landesrecht
Ins Landesrecht fallen Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen, die für ein jeweiliges Bundesland gelten. Dies unterscheidet es vom Bundesrecht, welches Österreichweit gilt.
Burgenländisches Energieeffizienzgesetz
Bgld. EEG · Landesgesetz · Burgenland
§ 1 Geltungsbereich
Artikel 1 Burgenländisches Energieeffizienzgesetz § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, 1. allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr…
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: 1. „Energieeffizienz“: das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz; 2. „Energieeffizienz an erster Stelle“: die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energie…
§ 3 Vorbildfunktion
§ 3 Vorbildfunktion (1) Öffentliche Einrichtungen haben eine Vorbildfunktion im Hinblick auf: 1. die Verbesserung der Energieeffizienz nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie 2. die Integration und Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere auch hinsichtlich des Anteils der genutzten erneuerbaren …
Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
Bgld. SEG 2023 · Landesgesetz · Burgenland
§ 1 Ziele und Grundsätze
1. Hauptstück Ziele, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Ziele und Grundsätze (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Betrieb von Sozialeinrichtungen derart zu regeln, dass die Menschenwürde von Personen mit vorwiegend Pflege- oder Betreuungsbedarf und Menschen mit Behinderungen geschütz…
§ 2 Anwendungsbereich
§ 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Bewilligung, den Betrieb und die Organisation von folgenden Sozialeinrichtungen zur Pflege und Betreuung von Personen mit vorwiegend Pflege- oder Betreuungsbedarf und Menschen mit Behinderungen im Burgenland: 1. Altenwohn- und Pflegeheimen, 2. Se…
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten: 1. Altenwohn- und Pflegeheime: Stationäre Einrichtungen zur dauernden oder vorübergehenden ganztägigen Unterbringung, Pflege, Betreuung und Unterstützung von Personen mit Pflege- oder Betreuungsbedarf. 2. Seniorentageszentren: Teil…
Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
S. KBBG · Landesgesetz · Salzburg
§ 1 Ausrichtung der Bildung und Betreuung von Kindern im Land Salzburg
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ausrichtung der Bildung und Betreuung von Kindern im Land Salzburg § 1 (1) Das Land Salzburg bekennt sich zu einer familienergänzenden und familienunterstützenden qualitätsvollen Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtunge…
§ 2 Ziele und Anwendungsbereich des Gesetzes
Ziele und Anwendungsbereich des Gesetzes § 2 (1) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen: 1. der individuellen Begleitung des Kindes bei seiner Entwicklung durch die Akzeptanz seiner Persönlichkeit, die Achtung seiner Würde, seiner Bedürfnisse und seiner Rechte sowie der Förderung seiner Begabungen;…
§ 3 Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen § 3 (1) Jede Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat 1. die Erziehung, Entwicklung, Bildung und Integration der Kinder ihrem Alter und ihrer Gesamtpersönlichkeit gemäß bestmöglich zu fördern, 2. für das Leben in der Gemeinschaf…
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
NÖ GVG 2007 · Landesgesetz · Niederösterreich
§ 1 § 1
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziele Ziel des Gesetzes ist 1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich; 2. sekundär die Erhaltung, …
§ 2 § 2
§ 2 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für Rechtsgeschäfte unter Lebenden über den Erwerb von Rechten an 1. land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, sowie an den dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohngebäuden und Wirtschaftsbauwerken oder Teilen dieser Bauwerke; 2. allen …
§ 3 § 3
§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: 1. Land- und forstwirtschaftliches Grundstück : ein Grundstück, das im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle oder als Grünland/Freihaltefläche gewidmet ist…
NÖ Krankenanstaltengesetz
NÖ KAG · Landesgesetz · Niederösterreich
§ 1 § 1
Hauptstück A Begriffsbestimmungen § 1 (1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die 1. zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, 2. zur Vornahme operativer Eingriffe, 3. zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Kr…
§ 2 § 2
§ 2 (1) Krankenanstalten im Sinne des § 1 sind: 1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1); 2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung, Beobachtung u…
§ 2a § 2a
§ 2a (1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als a) Standardkrankenanstalten mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des Österr…
NÖ Fischereigesetz 2001
NÖ FischG 2001 · Landesgesetz · Niederösterreich
§ 1 § 1
Abschnitt I ALLGEMEINES § 1 Ziele Ziele dieses Gesetzes sind - die nachhaltige Pflege, Schaffung und Wiederherstellung eines gewässertypischen (natürlichen), artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren auf Grundlage des natürlichen Lebensraumes als wesentlichen Bestandteil der Gewässer,…
§ 2 § 2
§ 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für - alle Fischwässer (§ 3 Z 12) und - alle heimischen und eingebürgerten Fische, Neunaugen, Krustentiere, Muscheln und Fischnährtiere in Niederösterreich. (2) Dieses Gesetz findet hingegen mit Ausnahme des § 12 Abs. 1, Abs. 2 1. und 3. Punkt, Abs. 3 b…
§ 3 § 3
§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 1. Altarme: durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandungen von einem natürlichen Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer ganz oder teilweise oberirdisch verbunden sind; 2. Behörde: für …
NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005
NÖ ElWG 2005 · Landesgesetz · Niederösterreich
§ 1 § 1
Hauptstück I Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich, Ziele (1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit elektrischer Energie in Niederösterreich. (2) Dieses Gesetz findet nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Art. 10 B-VG oder nach besondere…
§ 2 § 2
§ 2 Begriffsbestimmungen, Verweisungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. “Agentur” : die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EG) Nr. 2009/713/EG; 2. “Anschlussleistung”: jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich v…
§ 3 § 3
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt: 1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden, 2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss a…
NÖ Kleingartengesetz
Landesgesetz · Niederösterreich
§ 1 § 1
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung und der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kl…
§ 2 § 2
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 1. Kleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind; 2. Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens 10 aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche …
§ 3 § 3
Abschnitt 2 Voraussetzungen für die Errichtung von Kleingartenanlagen § 3 Flächenwidmung Kleingartenanlagen dürfen nur auf Flächen errichtet werden, für die im Flächenwidmungsplan die Widmungsart Grünland-Kleingärten (Gkg) festgelegt ist. Diese Festlegung setzt einen regionalen Bedarf voraus.
NÖ Gemeindeärztegesetz 1977
(NÖ GÄG 1977) · Landesgesetz · Niederösterreich
§ 1 § 1
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Rechtstellung jener Gemeindeärzte, die von Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Krems an der Donau, St. Pölten und Wiener Neustadt oder Gemeindeverbänden (Sanitätsgemeinden) bis zum 1. September 200…
§ 2 § 2
§ 2 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die Besorgung der der Gemeinde, Sanitätsgemeinde und dem Pensionsverband nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 3 § 3
§ 3 Sanitätsgemeinden (1) Die Landesregierung kann zur Schaffung besserer Organisationsstrukturen und aus wirtschaftlichen Gründen zwei oder mehrere Gemeinden durch Verordnung zu einem Gemeindeverband (Sanitätsgemeinde) zusammenschließen. Gemeinden können auch mit Gebietsteilen einer Sanitätsgemei…
NÖ Bestattungsgesetz 2007
Landesgesetz · Niederösterreich
§ 1 § 1
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Einbringung (1) Dieses Gesetz regelt das Vorgehen nach einem Todesfall und enthält Bestimmungen über Bestattungsanlagen und Krematorien sowie gebührenrechtliche Regelungen für gemeindeeigene Bestattungsanlagen. (2) Die En…
§ 2 § 2
Abschnitt II Totenbeschau § 2 Todesfallanzeige (1) Jeder Todesfall ist unverzüglich anzuzeigen: 1. der Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde, oder 2. dem Totenbeschauer oder der Totenbeschauerin der zuständigen Gemeinde (Z 1) oder 3. einem Bestattung…
§ 3 § 3
§ 3 Allgemeine Verhaltensregeln (1) Nach Feststellung des Todes durch einen Arzt oder eine Ärztin kann die Leiche an einen anderen geeigneten Ort, insbesondere in die örtlich nächstgelegene Leichenkammer, gebracht werden. (2) Die Leiche ist in unveränderter Lage am Sterbe- oder Auffindungsort zu …
NÖ Straßengesetz 1999
Landesgesetz · Niederösterreich
§ 1 § 1
Allgemeines § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung aller öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) im Land Niederösterreich.
§ 2 § 2
§ 2 Zuständigkeit Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die 1. Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen, der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut); 2. Straßenbauvorhaben des Landes oder Landesstraßen betreffen, …
§ 3 § 3
§ 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Festsetzung von Entschädigungen (§ 14 Abs. 4) und Mehrkosten (§ 16 Abs. 4).
NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
NÖ GSG 2002 · Landesgesetz · Niederösterreich
§ 1 § 1
§ 1 Anwendungsbereich Ziel des Gesetzes (1) Dieses Gesetz regelt die sicherheitstechnischen Belange von Gasanlagen mit dem Ziel , das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen und Beschädigungen von Sachen zu vermeiden. (2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbere…
§ 2 § 2
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Brennbares Gas : jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar einen gasförmigen Aggregatszustand aufweist und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden kann. Das sind insbesondere: a) die üb…
§ 3 § 3
§ 3 Sicherheitserfordernisse (1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend den Regeln der Technik so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Beschädigungen von Sachen vermieden werden. Die Einhaltung der einschlägi…
NÖ Starkstromwegegesetz
Landesgesetz · Niederösterreich
§ 1 Anwendungsbereich
Anwendungsbereich § 1 (1) Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nur auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich erstrecken. (2) Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser e…
§ 2 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 2 (1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und…
§ 3 Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen § 3 (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleich…
NÖ Veranstaltungsgesetz
Landesgesetz · Niederösterreich
§ 1 § 1
§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen s…
§ 2 § 2
§ 2 Verbotene Veranstaltungen (1) Veranstaltungen sind verboten, wenn 1. sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen oder die Einrichtungen der Republik Österreich, eines Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Reli…
§ 3 § 3
§ 3 Veranstalter, Verantwortlichkeit (1) Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet, durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder als solcher öffentlich angekündig…
NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978
Landesgesetz · Niederösterreich
§ 1 NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978
NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 § 1 Begriffsbestimmungen und Grundsätzliches (1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes – im folgenden kurz Heilvorkommen genannt – sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung…
§ 2 § 2
§ 2 Anerkennung als Heilvorkommen, Allgemeines (1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 4, bedürfen einer Anerkennung durch einen Bescheid der Landesregierung. (2) Das Verfahren zur Anerkennung ist auf Antrag einzuleiten, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.…
§ 3 § 3
§ 3 Anerkennung als Heilquelle Eine Quelle ist als Heilquelle anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird: 1. daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt; 2. daß das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakol…
Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz
Bgld. ISUG · Landesgesetz · Burgenland
§ 1 Ziele
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziele (1) Ziel des 2. Abschnitts dieses Gesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden. (2) Ziel des 3. Abschnitts dieses Gesetze…
§ 2 Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich (1) Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für 1. Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW zur Erzeugung von Energie; 2. Anlagen zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit…
§ 2a Ausnahmen
§ 2a Ausnahmen (1) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. (2) Dieses Gesetz gilt jedenfalls nicht für Angelegenheiten, in …
NÖ Forstausführungsgesetz
Landesgesetz · Niederösterreich
Art. 1 § 1 § 1
Artikel I I.Hauptstück Waldteilung § 1 Das Mindestausmaß für Waldflächen auf Grundstücken, die aus einer Waldteilung (§ 15 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023) entstehen, wird mit - einer Mindestfläche von 1 ha und - einer durchschnittlichen Mindestbreite von…
Art. 1 § 2 § 2
§ 2 Die Behörde hat eine Ausnahme vom Teilungsverbot des § 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu bewilligen, wenn a) in einem Verfahren gemäß § 5 Forstgesetz 1975 festgestellt wurde, daß es sich hinsichtlich eines Teilstückes nicht um Wald handelt; b) für ein Teilstück eine unbefristete Rodungsbewilligung…
Art. 1 § 3 § 3
§ 3 Das Teilungsverbot gemäß § 15 Forstgesetz 1975 entfällt unter nachfolgenden Voraussetzungen und bedarf keiner forstbehördlichen Bewilligung, wenn a) ein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (§ 850 ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht; b) die Teilung den Benützungsabschnitt Wald des betroff…
NÖ Jagdgesetz 1974
NÖ JG · Landesgesetz · Niederösterreich
§ 1 § 1
I. Jagdrecht und Jagdrechtsausübung A. Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriff des Jagdrechtes (1) Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes in freier Wildbahn und in Wildgehegen (§ 7) dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich…
§ 2 § 2
§ 2 Hege, Weidgerechtigkeit und Jagdwirtschaft (1) Mit dem Jagdrecht ist die Berechtigung und Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln kann und erhalten bleibt. Di…
§ 3 § 3
§ 3 Wild, jagdbare Tiere (1) Folgende wildlebenden Tierarten sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfaßt (Wild): 1. Haarwild: Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das Wildkaninchen, das Murmeltier; d…
Waldordnung 2005, Tiroler
Landesgesetz · Tirol
§ 1 § 1
I. Teil Forstorganisation 1. Abschnitt Waldbetreuung § 1 Waldbetreuungsgebiete (1) Zur behördlichen Überwachung von Flächen im Sinne des I. Abschnittes des Forstgesetzes 1975, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der B…
§ 2 § 2
§ 2 Ausnahme Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (§ 113 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Liegen die Voraus…
§ 3 § 3
§ 3 Gemeindewaldaufseher, Bestellung (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Gemeinde, die nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Gemeindewaldaufseher anzustellen hat, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 eine geeignete Person (Abs. 2) mit Bescheid zu ihrem Hilfsorgan zu bestellen. (2) Nach …
Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler
Landesgesetz · Tirol
§ 1 § 1
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmung § 1 Anspruchsberechtigte Den Bürgermeistern und den übrigen Mitgliedern der Gemeinderäte der Gemeinden in Tirol gebühren für die Ausübung ihrer Funktion Bezüge ausschließlich nach diesem Gesetz.
§ 2 § 2
2. Abschnitt Bezüge, Sonderzahlungen 1. Unterabschnitt Ausgangsbetrag § 2 Höhe und Anpassung des Ausgangsbetrages Der Ausgangsbetrag für die Bezüge nach diesem Gesetz beträgt 7.418,62 Euro. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzu…
§ 3 § 3
2. Unterabschnitt Höhe der Bezüge der Bürgermeister und sonstiger Mitglieder der Gemeinderäte der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck § 3 Bezug des Bürgermeisters (1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug. (2) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die nicht dem im Abs…
Landes-Bezügegesetz 1998, Tiroler
Landesgesetz · Tirol
§ 1 § 1
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmung § 1 Anspruchsberechtigte (1) Dem Landeshauptmann, den Landeshauptmannstellvertretern, den Landesräten und den Mitgliedern des Landtages gebühren Bezüge nach diesem Gesetz. (2) Die im Abs. 1 genannten Personen werden im folgenden kurz als „Organe“ bezeichnet.
§ 2 § 2
2. Abschnitt Bezüge, Sonderzahlungen § 2 Ausgangsbetrag Als Ausgangsbetrag gilt der vom Präsidenten des Rechnungshofes am 5. Dezember 2013 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unter der GZ 105.500/673-5A4/13 kundgemachte angepasste Ausgangsbetrag 2014. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich …
§ 2a § 2a
§ 2a Bezüge im Jahr 2026 Bezüge, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gebühren, bemessen sich ungeachtet der Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 2 zweiter Satz für das Jahr 2026 nach dem von der Präsidentin des Rechnungshofes auf der Elektronischen Verlautbarungs- un…
Jagdgesetz 1993
JG · Landesgesetz · Salzburg
§ 1 Zielsetzung und allgemeine Verpflichtung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Zielsetzung und allgemeine Verpflichtung § 1 (1) Dieses Gesetz dient der Erhaltung der heimischen Wildarten unter artgerechten Lebensraumbedingungen, der Erhaltung und Verbesserung der Wildlebensräume, der Vermeidung untragbarer Wildschäden an der Vegetation…
§ 2 Inhalt des Jagdrechtes
Inhalt des Jagdrechtes § 2 Das Jagdrecht ist die Grundlage jeder Jagdausübung. Es umfaßt das Recht, das Wild zu hegen, zu jagen und sich dieses und dessen nutzbare Teile anzueignen. Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigentum verbunden und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden…
§ 3 Grundsätze für die Ausübung desJagdrechtes
Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechtes § 3 Das Jagdrecht ist unter Beachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs. 1) so auszuüben, daß a) ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist; b) die natürlichen Lebensgrundlagen …
Bergsportführergesetz, Tiroler
TBSFG · Landesgesetz · Tirol
§ 1 § 1
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Diesem Gesetz unterliegen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, a) das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren, bei Schluchtentouren, beim Bergwandern sowie beim Sportklettern und b) das erwer…
§ 2 § 2
§ 2 Zulässigkeit der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten (1) Bergsportführertätigkeiten dürfen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern nach den Bestimmung…
§ 2a § 2a
§ 2a Ausflugsverkehr aus anderen Ländern (1) Die Ausübung von Bergsportführertätigkeiten im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus einem anderen Land oder einem anderen Staat ist zulässig, wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) die Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, …
Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
NG 1990 · Landesgesetz · Burgenland
§ 1 Zielsetzungen
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzungen (1) Dieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen und erklärt in diesem Zusammenhang die Zielsetzungen der Richtlinien gemäß Abs. 3 sowie die Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Überein…
§ 2 Aufgaben
§ 2 Aufgaben (1) Im Bewußtsein der notwendigen Erhaltung der Natur als Lebensgrundlage ist jeder Mensch verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen. (2) Das Land und die Gemeinden haben a) im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlich…
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich Diesem Gesetz unterliegen nicht a) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen; b) Maßnahmen im Rahmen von Einsä…
Schischulgesetz 1995, Tiroler
Landesgesetz · Tirol
§ 1 § 1
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist, für a) das erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht und b) das erwerbsmäßige Führen oder Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum im Rahmen …
§ 2 § 2
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Rahmen a) des Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei, b) des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinn der Art. 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen ve…
§ 3 § 3
§ 3 Schischulvorbehalt (1) Das erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht ist außer im Fall des Ausflugsverkehrs nach dem 2. Abschnitt nur im Rahmen bewilligter Schischulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig. (2) Das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten i…
Bauordnung für Wien
BO für Wien · Landesgesetz · Wien
Art. 1
ARTIKEL I (1) An die Stelle der Landesgesetze vom 17. Jänner 1883, n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 35, vom 26. Dezember 1890, n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 48, vom 17. Juni 1920 n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 547, vom 4. November 1920 n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 808, und vom 9. Dezember 1927, L.G.Bl. für Wien Nr. 1 ex 1928, die, s…
Art. 2
ARTIKEL II (1) Die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalregulierungspläne bilden in ihrer Gesamtheit den ersten Flächenwidmungsplan (§ 4 dieser Bauordnung), die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalbaulinienpläne den ersten Bebauungsplan (§ 5 dieser Bauordnung). Für …
Art. 3
ARTIKEL III (1) Die Bestimmungen der §§ 11, 20, 58 und 74 der Bauordnung gelten auch für bereits vor Wirksamkeit dieses Gesetzes ergangene Bescheide, Abteilungs- und Baubewilligungen aber, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften noch nicht erloschen sind, jedoch nach den Bestimmungen dies…
Nationalparkplan für den Nationalpark Gesäuse
Verordnung · Steiermark
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 1 Regelungsgegenstand Diese Verordnung legt die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der gemäß § 2 des Gesetzes vom 12. März 2002 über den Nationalpark Gesäuse definierten Ziele fest.
§ 2 Maßnahmen
§ 2 Maßnahmen Die Nationalparkverwaltung hat die Umsetzung insbesondere folgender Maßnahmen zu gewährleisten: 1. zum Zweck der naturnahen Entwicklung des Naturraumes und der Biotopausstattung a) die Unterlassung von direkten menschlichen Eingriffen in der Naturzone, hiervon ausgenommen ist die Bo…
§ 3 Dokumentation der Maßnahmen
§ 3 Dokumentation der Maßnahmen Die Nationalparkverwaltung hat der Landesregierung jährlich bis spätestens 31. Oktober einen Tätigkeitsbericht über die Umsetzung der gesetzten Maßnahmen für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.
Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Wölfen (Canis lupus)
Verordnung · Steiermark
§ 1 Ziele der Ausnahmen
§ 1 Ziele der Ausnahmen Die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung gilt für Wölfe ( Canis lupus ) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Förderung der Koexistenz zwischen Mensch und Wolf im Al…
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Als Risikowölfe gelten Wölfe, die ein auffälliges, kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage 1 zeigen. (2) Als Schadwölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder untragbares Verhalten gemäß Anlage 2 zeigen. (3) Als Siedlungsgebiet gelten insbesondere vom Mens…
§ 3 Zulässige Methoden und befugter Personenkreis
§ 3 Zulässige Methoden und befugter Personenkreis (1) Die Verscheuchung kann jederzeit durch jede Person erfolgen. (2) Schreck- und Schmerzreize dürfen Wölfen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nur durch Jagdausübungsberechtigte oder von diesen beauftragte Inhaberinnen/Inhaber einer gültigen Jagdkarte sowie …
Ausmaß der Neuauspflanzungen
Verordnung · Steiermark
§ 1 Höchstgrenze
§ 1 Höchstgrenze Die Höchstgrenze für die Genehmigung von Neuauspflanzungen beträgt 0,1 Hektar.
§ 2 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 2 Zeitlicher Geltungsbereich Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und mit 31. Juli 2026 außer Kraft.
Tourismusinteressentenbeitrags-Verordnung 2026, StTIB-VO
StTIB-VO · Verordnung · Steiermark
§ 1
§ 1 Die Höhe des Interessentenbeitrages wird wie folgt festgesetzt: Interessentenbeitragstabelle der Ortsklasse A: Umsatzstufe Beitrags- Beitrags- Beitrags- Beitrags- Beitrags- Beitrags- Beitrags- (in EURO) gruppe 1 gruppe 2 gruppe 3 gruppe 4 gruppe 5 gruppe 6 gruppe 7 ab 3.633.642,- 28.232,- 25.…
§ 2 Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
§ 3 Außerkrafttreten
§ 3 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tourismusinteressentenbeitrags-Verordnung 2023, LGBl. Nr. 100/2022, außer Kraft.
Steiermärkische Ergänzungszulagenverordnung 2026
Verordnung · Steiermark
§ 1 Festsetzung der Mindestsätze für das Kalenderjahr 2026
§ 1 Festsetzung der Mindestsätze für das Kalenderjahr 2026 (1) Die Mindestsätze im Sinne des § 30 Abs. 5 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 betragen ab 1. Jänner 2026: 1. für die Beamtin oder den Beamten 1.308,39 Euro und erhöhen sich für die verheiratete Beamtin oder den verheirateten Beamten …
§ 2 Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
Verordnung · Steiermark
§ 1 Abteilungen und ihre Geschäftsbereiche
§ 1 Abteilungen und ihre Geschäftsbereiche Das Amt der Landesregierung gliedert sich in die nachfolgend angeführten Abteilungen. Diese haben die ihnen jeweils zugeordneten Geschäfte zu besorgen: Landesamtsdirektion Präsidialangelegenheiten, Organisationsvorschriften für die Landesregierung und d…
§ 2 Zusätzliche Aufgaben der Abteilungen
§ 2 Zusätzliche Aufgaben der Abteilungen Zusätzlich hat jede Abteilung im Rahmen ihres Geschäftsbereiches wahrzunehmen: – Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und Art. 8 L-VG 2010, – materienbezogene EU-Angelegenheiten, – soweit die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze der Abteilung 3 Verfa…
§ 3 Inkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten Diese Verwaltungsverordnung tritt mit 19. Dezember 2024 in Kraft.
Monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Anspruchsvoraussetzungen
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen (1) Gemeindebediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes beschäftigt sind und a) dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeas…
§ 2 § 2Höhe der Sonderzulage
§ 2 Höhe der Sonderzulage (1) Die Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 gebührt in der Höhe von 139 Euro brutto pro Kalendermonat. Abweichend davon gebührt Gemeindebediensteten, deren Anspruch auf Dienstbezüge sich nach den Bestimmungen des 2. Unterabschnittes des 5. Abschnittes des I. Hauptstückes des Gem…
§ 3 § 3Auszahlungsmodalitäten
§ 3 Auszahlungsmodalitäten (1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Gemeindebediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der durchschnittlichen Sonderzulage nach § 2 in diesem Zeitraum. (2) Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierte…
LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2026
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1LKF-Gebühren
§ 1 LKF-Gebühren (1) Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt für die allgemeine Pflegeklasse in den nachstehend angeführten öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten wird wie folgt festgesetzt: Euro a) Landeskrankenhaus Feldkirch 1,70 b) Lande…
§ 2 § 2Pflegegebühren
§ 2 Pflegegebühren (1) Die Pflegegebühr der allgemeinen Pflegeklasse für einen Tag in den nachstehend angeführten öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten wird wie folgt festgesetzt: Euro a) Landeskrankenhaus Feldkirch 1.460,40 b) Landeskrankenhaus Bludenz 830,00 c) Landeskranke…
§ 3 § 3Pflegegebühr Hospiz am See
§ 3 Pflegegebühr Hospiz am See (1) Die Pflegegebühr der allgemeinen Pflegeklasse für einen Tag im privaten gemeinnützigen Hospiz am See wird mit Euro € 979,58 festgesetzt. (2) In diesem Tarif ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.
Landesbeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1
§ 1 (1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (§ 79 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988) beträgt 1.308,39 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner um 755,73 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 201,88 Euro. …
§ 2 § 2
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl.Nr. 82/2024, außer Kraft.
Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1
§ 1 (1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (§ 82 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988) beträgt 1.308,39 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner um 755,73 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 201,88 Euro…
§ 2 § 2
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl.Nr. 83/2024, außer Kraft.
Monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Landesbedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Anspruchsvoraussetzungen
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen (1) Landesbediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes beschäftigt sind und a) dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassi…
§ 2 § 2Höhe der Sonderzulage
§ 2 Höhe der Sonderzulage (1) Die Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 gebührt in der Höhe von 139 Euro brutto pro Kalendermonat. Abweichend davon gebührt Landesbediensteten, deren Anspruch auf Dienstbezüge sich nach den Bestimmungen des 2. Unterabschnittes des 4. Abschnittes des I. Hauptstückes des Lande…
§ 3 § 3Auszahlungsmodalitäten
§ 3 Auszahlungsmodalitäten (1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Landesbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der durchschnittlichen Sonderzulage nach § 2 in diesem Zeitraum. (2) Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalenderviertelj…
Modellstellen-Verordnung Landesbedienstete
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Allgemeines zu den Modellfunktionen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Allgemeines zu den Modellfunktionen Sämtliche Aufgabenbereiche des Landes, ausgenommen Krankenanstalten, sind nach den folgenden Bestimmungen als Modellfunktionen festgelegt. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen.
§ 2 § 2Allgemeines zu den Modellstellen
§ 2 Allgemeines zu den Modellstellen (1) Modellstellen sind abstrakte Stellen. (2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich …
§ 3 § 3Führung I
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Modellfunktionen und Modellstellen § 3 Führung I Die Modellfunktion Führung I umfasst Führungskräfte der obersten Führungsebene, die eine Organisationseinheit eigenverantwortlich führen. Der Aufgabenbereich umfasst Management, Führung und stra…
Einreihungsplan Landesbedienstete
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1
§ 1 Die Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen sind in der Anlage dargestellt.
§ 2 § 2
§ 2 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt der Einreihungsplan, ABl.Nr. 37/2019, außer Kraft.
Anl. 1
Landes- und Gemeindekommissionsgebührenverordnung
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Ausmaß
§ 1 Ausmaß (1) Für die über Ansuchen einer Partei außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Landes- und Gemeindebehörden sind gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung notwendigerweise entsendeten Amtsorgane folgende Pauschalbeträge als Kommissionsgebühren zu ent…
§ 2 § 2Abgrenzung
§ 2 Abgrenzung (1) Ob und in welchem Ausmaß andere Barauslagen, ferner Verwaltungsabgaben, Stempel- und Rechtsgebühren von den Beteiligten zu tragen sind, ist nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften zu beurteilen. (2) Die den an einer Amtshandlung beteiligten Amtsorganen persönlich zukommende…
§ 3 § 3Vorschreibung
§ 3 Vorschreibung (1) Die gemäß § 1 zu entrichtenden Gebühren sind den Beteiligten in dem in der Sache ergehenden Bescheid oder in Ermangelung eines solchen mittels Bescheides gemäß § 57 AVG vorzuschreiben. (2) Wenn mehrere Beteiligte zur Tragung der Gebühren verpflichtet sind, so sind diese ange…