Landesrecht
Ins Landesrecht fallen Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen, die für ein jeweiliges Bundesland gelten. Dies unterscheidet es vom Bundesrecht, welches Österreichweit gilt.
Bauordnung für Wien
BO für Wien · Landesgesetz · Wien
Art. 1
ARTIKEL I (1) An die Stelle der Landesgesetze vom 17. Jänner 1883, n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 35, vom 26. Dezember 1890, n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 48, vom 17. Juni 1920 n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 547, vom 4. November 1920 n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 808, und vom 9. Dezember 1927, L.G.Bl. für Wien Nr. 1 ex 1928, die, s…
Art. 2
ARTIKEL II (1) Die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalregulierungspläne bilden in ihrer Gesamtheit den ersten Flächenwidmungsplan (§ 4 dieser Bauordnung), die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalbaulinienpläne den ersten Bebauungsplan (§ 5 dieser Bauordnung). Für …
Art. 3
ARTIKEL III (1) Die Bestimmungen der §§ 11, 20, 58 und 74 der Bauordnung gelten auch für bereits vor Wirksamkeit dieses Gesetzes ergangene Bescheide, Abteilungs- und Baubewilligungen aber, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften noch nicht erloschen sind, jedoch nach den Bestimmungen dies…
Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten
Verordnung · Wien
Art. 1
Artikel I (1) Die Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten finden bei Verrechnung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen von Personen Anwendung, für die eine Abrechnung dieser Leistungen nicht aus Mitteln der Landesgesundheitsfonds erfolgt. Die Rechnungen werden im Eink…
Art. 2 Schlussbestimmungen
Artikel II Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 47/2023 außer …
Anl. 1
Gesetz über landesspezifische Regelungen zum Datenschutz (L-DSG)
L-DSG · Landesgesetz · Vorarlberg
§ 1 § 1*)
1. Abschnitt *) Geltungsbereich § 1*) Dieses Gesetz regelt a) die Verschwiegenheit und Weisungsfreiheit von Datenschutzbeauftragten des Landes, der Gemeinden und sonstiger Einrichtungen, deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt (2. Abschnitt), b) eine datenschutzrechtlic…
§ 2 § 2Verschwiegenheit
2. Abschnitt *) Datenschutzbeauftragte *) Fassung LGBl.Nr. 4/2022 § 2 Verschwiegenheit (1) Datenschutzbeauftragte und die für sie tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bez…
§ 3 § 3Weisungsfreiheit
§ 3 Weisungsfreiheit Datenschutzbeauftragte sind bezüglich der Ausübung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei den Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dem ist von den Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen,…
Verordnung über Ausbildungskurse und die Prüfungen sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Bergführergesetz
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Allgemeines
1. Abschnitt Ausbildungskurs für Bergführer § 1 Allgemeines (1) Der Ausbildungskurs für Bergführer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die sichere und fachkundige Ausübung des Bergführerberufes notwendig sind und für die erfolgreiche Ablegung der Bergführerprüfung erforder…
§ 2 § 2Theoretischer Teil
§ 2 Theoretischer Teil (1) Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Unterrichtsgegenstände jedenfalls zu umfassen und Lehrstoffe zu vermitteln: a) Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Bergführerwesen: Kenntnis des Vorarlberger Bergführergesetzes, der hierzu erlassene…
§ 3 § 3Praktischer Teil
§ 3 Praktischer Teil (1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat jedenfalls folgende Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu umfassen: a) Felsausbildung: Fels- und Sportklettern, Verwendung des Seiles und der sonstigen bergsteigerischen Ausrüstungen im Fels, Sicherungsmethoden, Führung, …
Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen
Verordnung · Wien
§ 1 Pflegegebühren-Zusatzleistungen
Pflegegebühren-Zusatzleistungen § 1. Für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten werden die Pflegegebühren für Zusatzleistungen, die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im Zuge eines operativen Eingriffes (sofern dieser in einem medizinisch fachlichen Zusammenhang steht und eine Kosten…
§ 2 Pflegegebühren-Wunschleistungen
Pflegegebühren-Wunschleistungen § 2. (1) Für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten werden die Pflegegebühren für Wunschleistungen für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt: 1. Universitätsklinikum AKH Wien und alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten: 1.1 Narbenkorr…
§ 3 Ambulatoriumsbeiträge-Wunschleistungen
Ambulatoriumsbeiträge-Wunschleistungen § 3. (1) Für die nachstehend angeführte öffentliche Krankenanstalt werden die Ambulatoriumsbeiträge für Wunschleistungen wie folgt festgesetzt: Klinik Favoriten: 1. Reisemedizinische Beratung 54,05 Euro 2. Impfung Cholera 81,52 Euro 3. Impfung Diphterie/Tet…
Wiener Stadtverfassung
WStV · Kundmachung · Wien
§ 1 § 1
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT 1. Abschnitt Rechtliche Stellung, Gebiet und Personen § 1 (1) Die Bundeshauptstadt Wien ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut; neben den Aufgaben der Gemeindever…
§ 2 § 2
Gebietsumfang § 2 Die Gemeinde Wien umfaßt das Gebiet, das durch § 2 des Gebietsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1946, LGBl. für Wien Nr. 14/1954, umgrenzt wird.
§ 3 Einteilung in Bezirke
Einteilung in Bezirke § 3 (1) Dieses Gebiet ist zu Zwecken der Verwaltung in Bezirke eingeteilt. (2) Diese Bezirke sind: 1. Bezirk: Innere Stadt, 2. Bezirk: Leopoldstadt, 3. Bezirk: Landstraße, 4. Bezirk: Wieden, 5. Bezirk: Margareten, 6. Bezirk: Mariahilf, 7. Bezirk: Neubau, 8. Bezirk: Josefsta…
Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
WMG · Landesgesetz · Wien
§ 1 Ziele und Grundsätze
1. Abschnitt Allgemeines Ziele und Grundsätze § 1. (1) Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereinglied…
§ 2 Maßnahmen zur Existenzsicherung
Maßnahmen zur Existenzsicherung § 2. Zur Erreichung der in § 1 genannten und im Rahmen der Sozialplanung entwickelten Ziele implementieren das Land und die Gemeinde Wien als Träger von Privatrechten Maßnahmen, Projekte und Programme, welche die Existenzsicherung gewährleisten sowie die Eingliederun…
§ 2a Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion
Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion § 2a. (1) Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion hat zum Ziel, die dauerhafte soziale, kulturelle und arbeitsmarktbezogene Eingliederung oder Wiedereingliederung zu fördern und zu erleichtern. (2) Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion erfolgt dur…
Sanitätskreise
Verordnung · Burgenland
§ 1 Gemeindeverbände
§ 1 Gemeindeverbände Zur gemeinsamen Anstellung von Kreisärzten und zur Besorgung der sich aus dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 ergebenden, die Kreisärzte betreffenden dienstrechtlichen Maßnahmen werden Gemeindeverbände (Sanitätskreise) nach Maßgabe der einen Bestandteil dieser Verordnung darstelle…
§ 2 Sitz
§ 2 Sitz Der Sitz der Gemeindeverbände und der Berufssitz der Kreisärzte richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 1973, mit der Gemeindeverbände (Sanitätskreise) zur gemeinsamen Anstellung von Kreisärzten gebi…
Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2025 – SozBAV
SozBAV · Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Anwendungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung, die Anerkennung von Ausbildungen sowie die Anrechnung von Ausbildungsteilen zu den Sozialbetreuungsberufen nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz. (2) Regelungen des Bundes über die Ausbildung …
§ 2 § 2Leitung der Ausbildungseinrichtung oder eines Lehrganges
2. Abschnitt Ausbildung 1. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 2 Leitung der Ausbildungseinrichtung oder eines Lehrganges (1) In Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe kann eine Leitung der Ausbildungseinrichtung bestellt werden. Für die Leitung der Ausbildungseinrichtung ist…
§ 3 § 3Lehr- und Fachkräfte
§ 3 Lehr- und Fachkräfte (1) Die Ausbildung erfolgt durch a) Lehrkräfte, welchen die Durchführung des Unterrichts im Rahmen der theoretischen Ausbildung sowie die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung obliegt, und b) Fachkräfte, welchen neben den Lehrkräften die Betreuung und Anlei…
Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen
§ 1 Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen Verkaufstätigkeiten für Waren des täglichen Bedarfes dürfen, soweit sie nicht bereits aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, insbesondere der Wochenend- und Feiertagsruh…
§ 2 § 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 13. November 2024 in Kraft und am 13. November 2026 außer Kraft.
Abgeltung der Implementierung von Ablaufprozessen für die Abwicklung des Landes-Stromkostenzuschusses
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1
§ 1 Stromlieferanten bzw. Stromlieferantinnen, die den Stromkostenzuschuss gemäß dem Landes-Stromkostenzuschussgesetz abwickeln, erhalten für die Implementierung der hierfür erforderlichen Ablaufprozesse auf Antrag eine einmalige Abgeltung in Höhe von jeweils 7.000 Euro.
§ 2 § 2
§ 2 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. April 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Landes-Stromkostenzuschussgesetz – L-SKZG
Landesgesetz · Vorarlberg
§ 1 §1Gegenstand
1. Abschnitt Allgemeines § 1 Gegenstand (1) Das Land als Träger von Privatrechten leistet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verminderung der Kostenbelastung nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten, die Haushaltskunden und Haushaltskundinnen aus einem Stromlieferungsvertrag entst…
§ 2 §2Begriffe
§ 2 Begriffe (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist a) gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarter Energiepreis: der vom Haushaltskunden oder der Haushaltskundin zu zahlende Preis für die Lieferung von Strom in Cent pro Kilowattstunde, der alle verrechneten Bestandteile des Energieanteils, wie insbesonde…
§ 3 §3Begünstigter Personenkreis
2. Abschnitt Stromkostenzuschuss § 3 Begünstigter Personenkreis Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt in Vorarlberg mit Entnahme, dem gemäß § 24 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes ein standardisiertes Lastprof…
Verordnung der Landesregierung über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens für Pistenwächter
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Dienstausweis und Dienstabzeichen für Pistenwächter
§ 1 Dienstausweis und Dienstabzeichen für Pistenwächter (1) Der Dienstausweis für Pistenwächter ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 85,60 × 53,98 × 0,76 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen. (2) Der Dienstausweis …
§ 2 § 2Anbringen
§ 2 Anbringen Der Pistenwächter hat den Dienstausweis bzw. das Dienstabzeichen in Ausübung seines Berufes gut sichtbar (mit dem Lichtbild nach außen) auf seiner Kleidung im Brust- oder Oberarmbereich anzubringen.
§ 3 § 3Außerkrafttreten
§ 3 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens für Pistenwächter, LGBl.Nr. 57/1995, außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung über Ausbildungskurse und Prüfungen nach dem Schischulgesetz sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Schischulgesetz
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Ausschreibung der Ausbildungskurse und Prüfungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Ausschreibung der Ausbildungskurse und Prüfungen (1) Der Schilehrerverband hat die Ausbildungskurse sowie die Zulassungsprüfungen zu den jeweiligen Ausbildungskursen spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Kurses auf der Homepage des Vorarlberger…
§ 2 § 2Zulassung zu den Ausbildungskursen
§ 2 Zulassung zu den Ausbildungskursen (1) Zu den Ausbildungskursen nach den Abschnitten 2 bis 4 dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten in der entsprechenden Schilaufart einen erfolgreichen Besuch des Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Schilehrerverband…
§ 3 § 3Prüfung, Leistungsbeurteilung, Prüfungszeugnisse
§ 3 Prüfung, Leistungsbeurteilung, Prüfungszeugnisse (1) Die Prüfungsgegenstände haben grundsätzlich die Unterrichtsgegenstände des Ausbildungskurses zu umfassen. Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses. (2) Die Prüfungen sind mit Ausnahme der Unternehmerprüfung in ei…
Verordnung der Landesregierung über das Abzeichen für konzessionierte Schneesportlehre
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Abzeichen
§ 1 Abzeichen Das Abzeichen für konzessionierte Schneesportlehrer hat dem in der Anlage dargestellten Muster zu entsprechen. In kreisrunder Form mit einem Durchmesser von 90 mm zeigt es auf rotem Hintergrund in der Mitte das Landeswappen, umgeben von einem 9 mm breiten schwarzen Rand. Im oberen Te…
§ 2 § 2Anbringen des Abzeichens
§ 2 Anbringen des Abzeichens Der konzessionierte Schneesportlehrer hat in Ausübung seines Berufes das Abzeichen für konzessionierte Schneesportlehrer gut sichtbar auf seiner Kleidung im Brust- oder Oberarmbereich anzubringen. Das Abzeichen muss aufgebügelt, aufgenäht oder aufgedruckt sein.
§ 3 § 3Ausgabe des Abzeichens
§ 3 Ausgabe des Abzeichens Das Abzeichen ist über den Vorarlberger Schilehrerverband zu beziehen.
Verordnung der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen für auswärtige Schneesportlehrer sowie für Lehrkräfte und Anwärter von auswärtigen Schischulen im Ausflugsverkehr
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Anzeige
§ 1 Anzeige (1) Der Anzeige eines selbständigen Schneesportlehrers oder einer Lehrkraft bzw. eines Anwärters einer auswärtigen Schischule, die zum ersten Mal im Land tätig werden, sind folgende Nachweise anzuschließen: a) Nachweise über die Staatsangehörigkeit, b) Nachweise über die fachliche Bef…
§ 2 § 2Prüfung der Qualifikation
§ 2 Prüfung der Qualifikation (1) Die Qualifikation ist mangelhaft, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen bestehen, die im 7. Abschnitt des Schischulgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt…
§ 3 § 3Bescheinigung der Eignungsprüfung
§ 3 Bescheinigung der Eignungsprüfung Der Schilehrerverband hat das Ergebnis der Eignungsprüfung zu bescheinigen und hiervon die Landesregierung zu benachrichtigen.
Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für konzessionierte Schneesportlehrer sowie für Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen an Schischulen
Verordnung · Vorarlberg
§ 1
§ 1 Mindestversicherungssumme (1) Die Mindestversicherungssumme für konzessionierte Schneesportlehrer wird mit 7.000.000,00 Euro je Schadensfall bestimmt. (2) Die Mindestversicherungssumme für Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen an Schischulen wird mit 7.000.000,00 Euro je Schadensf…
§ 2
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für konzessionierte Schilehrer sowie für Lehrkräfte und Praktikanten an Schischulen, LGBl.Nr. …
Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Größe, Material und Inhalt des Ausweises
1. Abschnitt Ausweis für konzessionierte Schneesportlehrer § 1 Größe, Material und Inhalt des Ausweises Der Ausweis für konzessionierte Schneesportlehrer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten…
§ 2 § 2Verlust von Ausweisen,Meldepflicht, Ausstellung eines Duplikates
§ 2 Verlust von Ausweisen, Meldepflicht, Ausstellung eines Duplikates (1) Der Verlust oder Diebstahl eines Ausweises ist vom Ausweisinhaber unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat daraufhin ein Duplikat auszustellen, welches dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu …
§ 3 § 3Größe und Material des Ausweises
2. Abschnitt Ausweis für Lehrkräfte und Anwärter an Schischulen § 3 Größe und Material des Ausweises Der Ausweis für Lehrkräfte und Anwärter an Schischulen ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.
Förderliche Betreuung von Kindern durch Tageseltern
Verordnung · Vorarlberg
§ 1
§ 1 Grundsätze der Erziehung und vorschulischen Bildung (1) Kinder sind durch altersgemäße Erziehung und Bildung in ihrer körperlich-motorischen, seelischen, sprachlichen, ethischen und sozialen Entwicklung zu fördern. Dabei ist jedes Kind in seiner Individualität wahrzunehmen. Die Vermittlung ein…
§ 2 §2*)Pädagogische Grundlagendokumente
§ 2*) Pädagogische Grundlagendokumente (1) Bei der Betreuung von Kindern durch Tageseltern sind der „Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“ und der „Werte- und Orientierungsleitfaden“ anzuwenden. (2) Im Fall der Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer elem…
§ 3 §3*)Bildungsbereiche
§ 3*) Bildungsbereiche (1) Im Bildungsprozess sollen die Kinder vielseitige Kompetenzen wie beispielsweise soziale Fähigkeiten, Arbeitshaltungen, Sprache, motorisches Geschick, Wahrnehmung sowie Denk- und Merkfähigkeit erwerben. Das Kind soll lernen Regeln einzuhalten, Grenzen zu erkennen und zu a…
Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1*)Allgemeines
§ 1*) Allgemeines (1) Für die in der Anlage angeführten Tätigkeiten im Rahmen des Gewerbes der Rauchfangkehrer dürfen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte verrechnet werden. (2) In diesen Entgelten ist die Umsatzsteuer enthalten. (3…
§ 2 § 2Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Sonstiger Verfügungsberechtigter: Eine natürliche oder juristische Person, die zur Nutzung einer Feuerungsanlage in ähnlicher Weise wie der Eigentümer ausschließlich berechtigt ist (z.B. Pächter, Mieter, Fruchtnießer); 2. Feuerstätte: Ein…
§ 3 § 3Zusätzliches Entgelt
§ 3 Zusätzliches Entgelt (1) Die Verrechnung eines zusätzlichen Entgeltes in der Höhe von 10 % des tariflich festgelegten Stundenlohns ist zulässig, wenn a) der Fang von unten aus gekehrt werden muss oder dies vom Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten gewünscht wird, b) Arbeiten kn…
NÖ Landesgesundheitsagentur-Betrauungsverordnung
NÖ LGA-BV · Verordnung · Niederösterreich
§ 1 § 1
§ 1 Aufgaben der NÖ Landesgesundheitsagentur Mit dieser Verordnung wird die NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) als Träger von 48 NÖ Pflege- und Betreuungszentren (NÖ PBZ) gemäß der Anlage 1 des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes, LGBl. Nr. 1/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 54/2021, mit regelmäßig…
§ 2 § 2
§ 2 Gegenstand, Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen (1) Die NÖ Landesgesundheitsagentur wird mit der Betreuung und Pflege von hilfsbedürftigen Menschen, die 1. Hilfe bei stationärer Pflege (Langzeitpflege, Schwerstpflege, psychosoziale Betreuung in Betreuungsstationen, Psychosoziale Pfl…
§ 3 § 3
§ 3 Regress bei Schadenersatzforderungen (1) Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat das Land gegenüber allen Ansprüchen, welche durch die Betreuung und Pflege einer hilfesuchenden Person auf einen Kontingentplatz entstehen, schad- und klaglos zu halten. (2) Die Landesregierung hat die NÖ Landesgesun…
Landesbetriebsordnung
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1*)Geltungsbereich
1. Abschnitt Allgemeines § 1*) Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Gästewagen-Gewerbes. *) Fassung LGBl.Nr. 51/2021
§ 3 § 3*)Kraftfahrzeuge
§ 3*) Kraftfahrzeuge (1) Unbeschadet kraftfahrrechtlicher Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrichtung, Ausrüstung und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. (2) Kraftfahrzeuge müssen mind…
§ 4 § 4*)Ausschluss von der Beförderung
§ 4*) Ausschluss von der Beförderung Personen, die die Ordnung und Sicherheit des Betriebes, das Fahrpersonal oder mitfahrende Personen gefährden, sich den der Sicherheit und Ordnung dienenden Anweisungen des Fahrpersonals widersetzen oder durch ihren Zustand oder ihr Verhalten eine Beschädigung…
Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Dokumenten zum Nachweis des Alters
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Jugendkarte des Landes Vorarlberg
§ 1 Jugendkarte des Landes Vorarlberg (1) Die Jugendkarte des Landes Vorarlberg („aha card“) ist in Form der physischen und digitalen Karte zum Nachweis des Alters im Sinne des § 10 Abs. 1 des Kinder- und Jugendgesetzes geeignet und gilt als spezielle Jugendkarte im Sinne gewerberechtlicher Vorsch…
§ 2 § 2Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Verordnung über die Haftpflichtversicherung nach dem Bergführergesetz
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Mindestversicherungssumme
§ 1 Mindestversicherungssumme Die Mindestversicherungssumme für Bergführer, Bergführeranwärter, Canyoning-Führer, Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer; Sportkletterlehrer-Anwärter, Wanderführer sowie für Lehrkräfte an Bergsteigerschulen wird mit Euro 7.000.000,00 je Schadensfall bestimmt.
§ 2 § 2Außerkrafttreten
§ 2 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung nach dem Bergführergesetz, LGBl.Nr. 22/2010, außer Kraft.
Verordnung über die näheren Voraussetzungen im Ausflugsverkehr nach dem Bergführergesetz
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Anzeigepflicht, Zeitpunkt Aufnahme der Tätigkeit
1. Abschnitt Anzeige § 1 Anzeigepflicht, Zeitpunkt Aufnahme der Tätigkeit (1) Eine Person eines anderen Bundeslandes oder eines ausländischen Staates, die zum ersten Mal im Land im Rahmen gelegentlicher und vorübergehender Ausflüge ihre Tätigkeit als Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportklette…
§ 2 § 2Nachweise
§ 2 Nachweise (1) Der Anzeige einer Person eines anderen Bundeslandes oder eines ausländischen Staates, die zum ersten Mal im Land ihre Tätigkeit als Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer aufnehmen will, sind folgende Nachweise anzuschließen: a) Nachweise über die Staatsangehörigke…
§ 3 § 3Prüfkriterien, Eignungsprüfung
2. Abschnitt Prüfung der Qualifikation § 3 Prüfkriterien, Eignungsprüfung (1) Der Bergführerverband prüft, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen bestehen, die im 2. Abschnitt des Bergführergesetzes u…
Verordnung über Ausweise nach dem Bergführergesetz
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Ausweis für Bergführer
1. Abschnitt Größe, Material und Inhalt der Ausweise § 1 Ausweis für Bergführer Der Ausweis für konzessionierte Bergführer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.
§ 2 § 2Ausweis für Canyoning-Führer
§ 2 Ausweis für Canyoning-Führer Der Ausweis für konzessionierte Canyoning-Führer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen.
§ 3 § 3Ausweis für Sportkletterlehrer
§ 3 Ausweis für Sportkletterlehrer Der Ausweis für konzessionierte Sportkletterlehrer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.
Anerkennung v Ausbildungsnachweisen, d Anpassungslehrgang u d Eignungsprüfung ndR d Europäischen Union im Rahmen d Bergführergesetzes
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Nachweise
1. Abschnitt Antrag auf Anerkennung § 1 Nachweise (1) Dem Antrag auf Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sind insbesondere folgende Nachweise anzuschließen: a) fachspezifische Ausbildungsnachweise, b) Nachweise über eine fachspezifische Berufsausübung, c) Nachweise über Inhalt und Umfang der …
§ 2 § 2Allgemeines
2. Abschnitt Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung § 2 Allgemeines Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 oder § 24 Abs. 5 Bergführergesetz hat die Anerkennung beruflicher Qualifikationen a) als Ausbildung zum Beruf des Bergführers unter der auflösenden Bedingung der Ablegung einer…
§ 3 § 3Eignungsprüfung
§ 3 Eignungsprüfung (1) Die Eignungsprüfung hat bei der Ablegung der Bergführerprüfung, der Canyoning-Führerprüfung, der Sportkletterlehrerprüfung oder der Wanderführerprüfung aus bestimmten in der Anerkennung festgelegten Prüfungsgegenständen zu bestehen. (2) Im Übrigen gelten für die Durchführu…
Pilotregionen für die nach § 22b des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes eingerichtete Koordinierungsstelle
Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
§ 1 Pilotregionen Zur Erprobung der Zusammenarbeit mit der nach § 22b des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes eingerichteten Koordinierungsstelle werden folgende Gemeinden zu Pilotregionen bestimmt: a) Pilotregion Wattens und Umgebung mit den Gemeinden Baumkirchen, Fritzens, Kols…
§ 2 § 2
§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2025
Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Höchstzahlen der nach § 8 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung, für Gebäude, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen (Wohnbauvorhaben), bzw. für die darin enthaltenen Wohneinheiten zu schaffenden Abs…
§ 2 § 2
§ 2 Kategorisierung der Gemeinden (1) Für Zwecke dieser Verordnung werden die Gemeinden hinsichtlich ihres gesamten Gemeindegebiets, allenfalls differenziert nach Teilen des Gemeindegebiets, entsprechend der Anlage in Kategorien eingeteilt (Kategorien I, II und III). (2) Entsprechend der Lage der…
§ 3 § 3
§ 3 Höchstzahlen (1) Abhängig von der Lage von Wohnbauvorhaben im Hauptsiedlungsgebiet oder im übrigen Siedlungsgebiet der Gemeinde und der Größe der Wohngebäude bzw. Wohneinheiten dürfen im Rahmen des § 1 Abs. 2 und 3 folgende Höchstzahlen an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nicht überschr…
NÖ Pflegeheim Verordnung
Verordnung · Niederösterreich
§ 1 § 1
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Pensionisten- und Pflegeheime, Pflegeeinheiten und Pflegeplätze sowie für Geriatrische Tageszentren und Tagesstätten für ältere Menschen gemäß §§ 46 und 47 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200.
§ 2 § 2
§ 2 Begriffe (1) Als Heime im Sinne dieser Verordnung gelten: 1. Pflegeheime: Einrichtungen zur intensiven Betreuung und Pflege von Menschen, die vorwiegend bedingt durch ihr fortgeschrittenes Alter auf Grund ihres körperlichen und/oder geistig-seelischen Zustandes nicht im Stande sind, ein selbs…
§ 3 § 3
Abschnitt 2 Bauliche Gestaltung und Mindestanforderungen § 3 Raumbedarf und technische Anforderungen Der Raumbedarf, die Ausstattung und Einrichtung eines Heimes mit dem Schwerpunkt Pflege und Betreuung alter Menschen haben bei Neu-, Zu- und Umbauten unter Bedachtnahme auf die Sicherung der Pfle…
Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasservorkommen Schwarzenberg-Stiegeln zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Schongebiet
§ 1 Schongebiet Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes werden jene Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken der Katastralgemeinden Schwarzenberg und Andelsbuch, die innerhalb der in der Anlage in blauer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, zum Schongebiet Schwarzenberg-Sti…
§ 2 § 2Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 2 Bewilligungspflichtige Maßnahmen (1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedarf jede über die bisherige, rechtmäßig bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Benutzung eines Grundstücks vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. (2) Von der…
§ 3 § 3Bewilligung
§ 3 Bewilligung Eine wasserrechtliche Bewilligung darf nur insoweit erteilt werden, als eine Gefährdung des Grundwasservorkommens Schwarzenberg-Stiegeln nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
Grundwasserschongebietsverordnung
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1*)Grundwasserschongebiete
§ 1*) Grundwasserschongebiete (1) Zur Sicherung des Trink- und Nutzwasserbedarfes der Bevölkerung werden folgende räumlich umschriebene Gebiete zu Grundwasserschongebieten erklärt: a) Mäder In der KG. Mäder Einmündung des Gässelegrabens in der Koblacher Kanal bei Gp. 504, den Gässelegraben aufwä…
§ 2 § 2Zweck und Ziel
§ 2 Zweck und Ziel Die Grundwasserschongebiete haben der Deckung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes der Bevölkerung zu dienen. Sie sind möglichst der Natur gemäß zu erhalten und zu bewirtschaften und vor allen möglichen Gefährdungen oder Beeinträchtigungen ihres Grundwassers, somit insbes…
§ 3 § 3Wasserrechtliche Bewilligungspflicht
§ 3 Wasserrechtliche Bewilligungspflicht (1) Jede über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Benutzung eines im Grundwasserschongebiet (§ 1) gelegenen Grundstückes bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung. (2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ist die Benutzun…
Verordnung der Landesregierung über die Gewässeraufsichtsorgane
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Bestellung
§ 1 Bestellung (1) Die Bestellung der Gewässeraufsichtsorgane obliegt der Landesregierung. (2) Die von Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften bestellten Gewässeraufsichtsorgane im Sinne des § 132 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 sind durch die Landesregierung zu bestätigen.
§ 2 § 2Vereidigung
§ 2 Vereidigung (1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan hat vor Antritt seines Dienstes folgenden Eid abzulegen: Ich gelobe, dass ich meine Pflichten als Gewässeraufsichtsorgan den Gesetzen entsprechend, sorgfältig und gewissenhaft erfüllen werde. (2) Bei Personen, die schon im öffentlichen Dienst vere…
§ 3 § 3*)Dienstausweis
§ 3*) Dienstausweis (1) Für jedes Gewässeraufsichtsorgan ist von der Landesregierung ein Dienstausweis auszustellen. (2) Der Dienstausweis für Gewässeraufsichtsorgane ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von etwa 85 x 54 Millimeter (Scheckkartenformat) herzustellen. Er hat insb…
Tarifverordnung
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1*)Geltungsbereich
1.Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1*) Geltungsbereich (1) Für die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen bis zu neun Sitzplätzen (einschließlich des Lenkersitzes) sind im Rahmen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi und des Gästewagengewerbes die in dieser Verordnung besti…
§ 2 § 2Allgemeines
§ 2 Allgemeines (1) Andere als in dieser Verordnung angeführte Tarife dürfen im Fahrpreisanzeiger nicht programmiert werden. (2) In den im 2. Abschnitt festgesetzten Tarifen sind 10% Umsatzsteuer enthalten.
§ 3 § 3*)Beförderungsentgelt
§ 3*) Beförderungsentgelt (1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und dem Leistungsentgelt (Strecken- oder Zeitentgelt). (2) Der Grundbetrag ist ein fester Betrag, der der beförderten Person unabhängig von der Fahrtdauer oder -strecke berechnet wird. (3) Das Streckene…
Erlassung einer Zusatzbetriebsordnung für den Taxistandplatz auf dem Bahnhofsvorplatz in Bregenz
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Standplatzbefahrung
§ 1 Standplatzbefahrung (1) Auf dem als Taxistandplatz gewidmeten Teil des Bahnhofsvorplatzes in Bregenz ist das erste Taxifahrzeug parallel zur B 202 in Fahrtrichtung Osten unmittelbar neben dem Taxirufapparat aufzustellen. Die restlichen Taxifahrzeuge sind auf diesem Platz mit der Fahrzeugvorder…
§ 2 § 2Fahrtaufträge
§ 2 Fahrtaufträge (1) Das Recht, Fahrtaufträge anzunehmen, steht den am Taxistandplatz anwesenden Taxifahrern in der Reihenfolge ihrer Ankunft zu. (2) Für Direktaufträge gilt ausschließlich das Erstfahrrecht, d. h., dass immer das erste Taxifahrzeug (§ 1 Abs. 1) bzw. das sonst dem Taxirufapparat …
§ 3 § 3Ausfall eines Taxifahrzeuges
§ 3 Ausfall eines Taxifahrzeuges Fällt ein Taxifahrzeug infolge eines Unfallschadens oder eines sonstigen technischen Gebrechens länger als einen Tag aus, kann eine vorübergehende Auswechslung des Fahrzeuges durch ein anderes entsprechendes Fahrzeug (Taxifahrzeug oder Mietwagen) während der Ausfal…
Werktag-Öffnungszeitenverordnung
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Öffnungszeiten an Werktagen.
§ 2 § 2Allgemeine Öffnungszeiten
§ 2 Allgemeine Öffnungszeiten (1) Die Verkaufsstellen dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen, ausgenommen Samstag, von 6.00 Uhr bis 19.30 Uhr offen gehalten werden. (2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden. (3) Verkaufsstellen …
§ 3 § 3Öffnungszeiten an Samstagen
§ 3 Öffnungszeiten an Samstagen (1) Verkaufsstellen dürfen, sofern durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt ist, an Samstagen von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr offen gehalten werden. (2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden. (3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für di…
Sperrzeitenverordnung
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Sperrstunde
§ 1 Sperrstunde (1) Gastgewerbebetriebe müssen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 1.00 Uhr geschlossen werden. (2) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 sind Gastgewerbebetriebe, die in der Betriebsart "Bar" geführt werden, spätestens um 2.00 Uhr zu schließen. (3)…
§ 2 § 2Aufsperrstunde
§ 2 Aufsperrstunde Gastgewerbebetriebe dürfen frühestens um 5.00 Uhr geöffnet werden.
§ 3 § 3Freinächte
§ 3 Freinächte In der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Jänner (Silvesternacht) sowie in den Nächten, die auf die Tage von Fasnachtssamstag bis Fasnachtsmontag folgen, entfällt die Sperrzeit.
Verordnung des Landeshauptmannes über die gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Kehrgebiete
§ 1 Kehrgebiete (1) Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes wird eine gebietsweise Abgrenzung verfügt. Die Kehrgebiete umfassen die im Verzeichnis der Anlage ausgewiesenen Gemeindegebiete. (2) Die Grenzen der Kehrgebiete sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vo…
§ 2 § 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes, ABl.Nr. 28/1976, in der Fassung ABl.Nr. 29…
Anl. 1
Anlage Kehrgebietsverzeichnis Kehrgebiet 1: Bregenz, Eichenberg, Hörbranz, Hohenweiler, Kennelbach, Langen bei Bregenz, Lochau und Möggers Kehrgebiet 2: Bildstein, Buch, Hard, mit Ausnahme jenes Teiles, der zum Kehrgebiet 3 gehört, Lauterach, Schwarzach und Wolfurt Kehrgebiet 3: Fußach,…
Verordnung des Landeshauptmannes über die Festlegung von Fremdenverkehrsregionen
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1*)
§ 1*) Für die Ausübung der im § 208 Abs. 3 Z. 1a der Gewerbeordnung 1973 genannten Teilberechtigung des Reisebürogewerbes werden a) eine Fremdenverkehrsregion, die das Gebiet der Gemeinde Mittelberg umfasst, und b) eine Fremdenverkehrsregion, die die Gebiete der Gemeinden Vorarlbergs mit Ausnahme …
§ 2 § 2
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1984 in Kraft.
Verordnung der Landesregierung über die Befähigung von Personen, die mit der Besorgung der Aufgaben des Tourismus betraut sind
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1
§ 1 (1) Die Befähigung zur Besorgung der Aufgaben des Tourismus in leitender Funktion ist bei Personen gegeben, die a) ein Zeugnis über den erfolgreichen Lehrabschluss verbunden mit einer zusätzlichen Tourismusfachausbildung (z.B. Tourismuskolleg, Universitätslehrgang für Tourismus) oder ein Zeugn…
§ 2 § 2
§ 2 Ausbildungen, die von Angehörigen eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in diesen Staaten oder außerhalb derselben nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Migliedstaates für die Befähigung zur Besorgung der Aufgaben des Tourismus erworben worden si…
§ 3 § 3
§ 3 Die zur Besorgung der Aufgaben des Tourismus besonders befähigten Personen sollen im Interesse der Wahrung des Qualitätsstandards des Tourismus praxisbezogene touristische Weiterbildungsangebote nutzen und einschlägige Bildungsveranstaltungen besuchen.