Landesrecht
Ins Landesrecht fallen Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen, die für ein jeweiliges Bundesland gelten. Dies unterscheidet es vom Bundesrecht, welches Österreichweit gilt.
Naturschutzgebiet „Faludriga-Nova“ in Raggal
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Schutzgebiet
Das in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot dargestellte Gebiet in der Gemeinde Raggal ist nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.
§ 2 § 2Schutzzweck
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes Faludriga-Nova ist es, a) die weitgehend ursprüngliche und ungestörte Gebirgslandschaft als Lebensraum einer vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt zu bewahren, b) Räume für ungestörte natürliche Abläufe in Gestalt von Waldflächen, die der natürlichen Sukze…
§ 3 § 3Schutzmaßnahmen
Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten, a) Anlagen, wie Gebäude, Sport- und Freizeit…
Geschäftsverteilung der Landesregierung
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Allgemeines
Die von der Landesregierung zu besorgenden Geschäfte der Landesverwaltung sowie die dem Landeshauptmann obliegenden Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und der Vermögensverwaltung des Bundes werden auf die Mitglieder der Landesregierung nach den Bestimmungen dieser Verordnung aufgeteilt.
§ 2 § 2*)Landeshauptmann Mag. Markus Wallner
(1) Landeshauptmann Mag. Markus Wallner ist für folgende Bereiche zuständig: a) Geschäftsbereich der Abteilung PrsR – Regierungsdienste sowie Geschäftsbereiche der Landeskommunikation, der Landesstelle für Statistik und der Verwaltungsinnovation und Organisationsentwicklung; b) Geschäftsbereich der…
§ 3 § 3*)Landesstatthalter Ing. Christof Bitschi
(1) Landesstatthalter Ing. Christof Bitschi ist für folgende Bereiche zuständig: a) Geschäftsbereich der Abteilung Ib – Verkehrsrecht; b) aus dem Geschäftsbereich der Abteilung IIa – Elementarpädagogik, Schule und Gesellschaft: Jugendförderung, -engagement und -beteiligung, Familienförderung; c)…
Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 – StFlUGV 2024
StFlUGV 2024 · Verordnung · Steiermark
§ 1 Gebührenarten
Die Gebühr ist zu entrichten in Form 1. einer Pauschalgebühr (§ 2); 2. einer Zeitgebühr (§ 3); 3. von Zuschlägen (§ 4).
§ 2 Pauschalgebühr
(1) Die Pauschalgebühr ist je Einheit zu entrichten. Eine Einheit umfasst jeweils: 1. ein Rind über acht Monate; 2. zwei Rinder bis acht Monate; 3. ein Einhufer über einem Jahr; 4. zwei Einhufer bis ein Jahr; 5. zwei Stück Schwarzwild; 6. drei Schweine; 7. sechs Schafe; 8. sechs Ziegen; 9. sechs St…
§ 3 Zeitgebühr
(1) Die Zeitgebühr ist zu entrichten für 1. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von mehr als sechs Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 in einem Schlachtvorgang; 2. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Tierarten, die in § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind; 3. Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerleg…
Wolfsmanagementverordnung
WMVO · Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Ziel
Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit, die Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie die Verhütung ernster Schäden an Nutztierbeständen durch den Wolf. Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen soll ein möglichst konfliktarmes Zusamm…
§ 2 § 2Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Wölfe, insbesondere für Risikowölfe und für Schadwölfe. (2) Als Risikowölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage I zeigen. (3) Als Schadwölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage II zeigen. (4)…
§ 3 § 3Unmittelbar zulässige Abwehrmaßnahmen
Wölfe dürfen ohne Zulassung einer Ausnahme der Behörde von jeder Person verscheucht werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben von Menschen und Nutztieren erforderlich ist.
Sozialleistungsverordnung – SLV
SLV · Verordnung · Vorarlberg
§ 1 §1*)Nichtberücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
Neben den in § 8 Abs. 3 des Sozialleistungsgesetzes (SLG) angeführten Mitteln sind bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe für den allgemeinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung des Wohnbedarfs folgende weitere eigene Mittel und Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen: a) eine Zuwend…
§ 2 §2*)Einkommensfreibetrag
(1) Hilfsbedürftigen Personen, die nach einem mindestens sechsmonatigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe eine voll versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, ist ein nicht zu berücksichtigender Freibetrag in Höhe von 25 % des erzielten monatlichen Netto…
§ 3 §3*)Wohnbedarfssätze
(1) Die monatlichen Leistungen nach § 10 Abs. 2 SLG sind im Ausmaß von 60 % zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und im Ausmaß von 40 % zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu gewähren. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, sind die jeweiligen monatlichen Leistungssätze um diese Ante…
Festsetzung des Gebietes, innerhalb dessen die Austrian Power Grid AG Vorarbeiten für die Generalerneuerung der 110-kV-Freileitung Kaprun-Schwarzach im Abschnitt Mast 162-M0078 bis Mast 162-M0099 vornehmen darf
Verordnung · Salzburg
§ 1 Festsetzung des Gebietes
Das Gebiet, innerhalb dessen die Austrian Power Grid AG nach Maßgabe der ihr erteilten Bewilligung Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Bauentwurfes für die Generalerneuerung der 110-kV-Freileitung Kaprun-Schwarzach (Leitung 162) im Abschnitt Mast 162-M0078 bis Mast 162-M0099 samt Prüfung alternativer…
§ 2 § 2
(1) Die Austrian Power Grid AG ist berechtigt, in dem im § 1 festgesetzten Gebiet fremde Grundstücke zu betreten und nach Maßgabe der ihr erteilten Bewilligung insbesondere nachstehende Arbeiten im Gelände durchzuführen, soweit diese für die Ausarbeitung des Bauentwurfes für das im § 1 genannte Vorh…
§ 3 Duldungsverpflichtung
Die Eigentümer der Grundstücke in dem in § 1 festgesetzten Gebiet und die daran Beteiligten sind verpflichtet, die Vornahme der Vorarbeiten durch die Austrian Power Grid AG nach Maßgabe der ihr erteilten Bewilligung zu dulden. Die Austrian Power Grid AG hat diese rechtzeitig vor Beginn der Vorarbeit…
Verbindlicherklärung des Regionalprogramms Salzburger Seenland
Verordnung · Salzburg
§ 1 § 1
(1) Das vom Regionalverband Salzburger Seenland gemäß § 10 Abs 2 ROG 2009 ausgearbeitete und am 19. November 2024 beschlossene Regionalprogramm Salzburger Seenland wird verbindlich erklärt. (2) Das Regionalprogramm Salzburger Seenland gilt für die Gemeinden Berndorf bei Salzburg, Henndorf am Waller…
§ 2 § 2
(1) Das Regionalprogramm gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Aufgabe und Geltungsbereich des Regionalprogrammes 2. Leitbild für die Regionalentwicklung 2.1. Präambel 2.2. „Vision Salzburger Seengebiet im Jahr 2015“, Fortschreibung für das Jahr 2037 2.2.1. Regionale Identität, Verwal…
§ 3 § 3
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regio…
Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung
ALReg-GE · Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1*)Allgemeines
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, die in Gruppen zusammengefasst sind, weiters in jeweils einer Abteilung nachgeordnete Amtsstellen sowie bestimmten Abteilungen nachgeordnete Fachdienststellen. (2) Die nähere Bezeichnung der im Abs. 1 angeführten Organisationseinheiten u…
§ 2 § 2*)Gruppe Präsidium, ihre Abteilungen und die ihnen nachgeordneten Dienststellen
a) Abteilung Regierungsdienste (PrsR) 1. Allgemeine Landespolitik, insbesondere allgemeine Erklärungen der Landesregierung 2. Koordination und Unterstützung der Regierungsarbeit, Regierungssitzungsdienst 3. Verbindungsdienst zum Landtag 4. Hoheitsangelegenheiten, insbesondere Landesgrenzen, Landeswa…
§ 3 § 3*)Gruppe I – Inneres, ihre Abteilungen und die ihnen nachgeordneten Dienststellen
a) Abteilung Inneres und Sicherheit (Ia) 1. Angelegenheiten des öffentlichen Sicherheitswesens; Angelegenheiten der Bundespolizei und sonstiger Wachkörper; örtliche Sicherheitspolizei 2. Migrations- und Flüchtlingswesen 3. Staatsbürgerschaft 4. Europa-, Bundespräsidenten-, Nationalrats-, Landtags- u…
Steiermärkisches Wettterminalabgabegesetz 2018 – StWtAG
StWtAG · Landesgesetz · Steiermark
§ 1 Gegenstand der Abgabe
Die Wettterminalabgabe ist für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals gemäß § 2 Z 6 des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018 – StWttG, LGBl. Nr. 9/2018, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.
§ 2 Abgabepflichtige
(1) Abgabepflichtig sind die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018, die Wettterminals aufstellen oder betreiben. (2) Die Abgabepflichtigen haben der Landesregierung das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals spätestens drei Tage v…
§ 3 Höhe der Abgabe
Die Abgabe beträgt € 175.- je Wettterminal und Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt oder betrieben wird.
Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung
Verordnung · Oberösterreich
§ 1 § 1Direktionen, Abteilungen, Aufgabengruppen
Das Amt der Oö. Landesregierung gliedert sich in die im Folgenden angeführten Abteilungsgruppen und Abteilungen. In den Abteilungsgruppen nach Z 1 bis 7 sind die ihnen im Folgenden zugeordneten Abteilungen zusammengefasst. Die Abteilungsgruppen nach Z 1 bis 7 sowie die Abteilungen nach Z 8 bis 10 we…
§ 2 § 2Leitung und Aufgaben der Direktionen
(1) Die Leitung der Direktion obliegt einer bestellten Leiterin bzw. einem bestellten Leiter. Die Leitung der Direktionen nach § 1 Z 1 bis 7 obliegt einer Leiterin bzw. einem Leiter der der jeweiligen Direktion zugeordneten Abteilungen; dieser bzw. diesem obliegt neben der Leitung der eigenen Abteil…
§ 3 § 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 44/2024, außer Kraft.
Verordnung, mit der die Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung in der XXIX. Gesetzgebungsperiode erlassen wird
Verordnung · Oberösterreich
§ 1 § 1
Die Zusammensetzung der Oö. Landesregierung, deren Geschäftsverteilung und die den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung unterstellten und in Aufgabengruppen zusammengefassten Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes und der mittelbaren Bundesverwaltung sowie die Vertretung des La…
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung in der XXIX. Gesetzgebungsperiode erlassen wird, LGBl. Nr. 56/2025, außer Kraft.
Anl. 1
StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015
LEVO-StBHG · Verordnung · Steiermark
§ 1 Regelungsgegenstand
Dieser Abschnitt regelt 1. in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe erforderlichen Leistungen und die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings (Leistungskatalog), 2 in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog), 3. in An…
§ 1a Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund SARS-CoV-2
Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund SARS-CoV-2 kann von den in der Anlage 1 geregelten sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernissen für die Erbringung der Leistungen im erforderlichen Ausmaß sowie den in der Anlage 3 geregelten Ab- und Verrechnungsbestimmungen abgewichen w…
§ 2 Zusätzliche Kostenübernahmen
Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können zusätzlich Kosten für mobile oder ambulante Leistungen übernommen werden.
Objektivierungsverordnung 2017
Verordnung · Salzburg
§ 1 Anforderungsprofil für Führungskräfte
(1) Das Anforderungsprofil für Führungskräfte (§ 3 Abs 1 S.OG) hat folgende für die jeweilige Funktion erforderlichen Voraussetzungen zu beinhalten: 1. die dienstrechtlichen Anstellungs- bzw Ernennungserfordernisse; 2. die fachlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung von Abs 2; 3. die jeweils …
§ 2 Ausschreibung von Führungsfunktionen
(1) Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 3 S.OG sind gleichzeitig mit der öffentlichen Ausschreibung auch intern auszuschreiben. Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 4 S.OG sind grundsätzlich zuerst intern (Abs 2) auszuschreiben, eine öffentliche Ausschreibung ist erst dann vorzunehmen, wenn die interne Aus…
§ 3 Ablauf des Vorschlagsverfahrens bei Führungsfunktionen
(1) Bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 4 S.OG kann bei der Bildung der Vorschlagskommission der externen Expertin oder dem externen Experten für Personalauswahl (§ 4 Abs 2 Z 1 lit e S.OG) bzw dem von dieser Person repräsentierten Unternehmen die administrative Abwicklung des Auswahlverfahre…
Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005
LWK-WO · Verordnung · Steiermark
§ 1 Wahlgrundsätze, Wahlausschreibung, Wahltag
Die Ausschreibung der Wahl, die den Wahltag zu nennen hat, ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und an den Amtstafeln der Gemeinden zu verlautbaren. Der Tag der Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ gilt als Tag der Wahlausschreibung und als Stich…
§ 2 Wahlkreise
(1) Für die Wahl der 39 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählenden Mitglieder der Landeskammer (Landeskammerräte) wird das Land in vier Wahlkreise eingeteilt und die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate wie folgt festgelegt: 1. Wahlkreis 1, umfassend die Stadt Graz u…
§ 3 Allgemeines
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. (2) Die Wahlbehörden bestehen aus einer/einem Vorsitzenden als Wahlleiterin/Wahlleiter oder ihrer/seiner Stellvertreterin, ihrem/seinem Stellvertreter, ihren/seinen Stellvertreterinnen/Stell…
Oö. Bautechnikverordnung 2013
Oö. BauTV 2013 · Verordnung · Oberösterreich
§ 1 § 1Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Den im § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden: 1. Richtlinie 1 „ Mechanische Festigkeit und Standsicherheit “ vom Mai 2023; 2. Leitfaden „ Festlegung der Tragfähigkeit und …
§ 2 § 2Brandschutz
(1) Den in den §§ 5 bis 10 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden: 1. Richtlinie 2 „ Brandschutz “ vom Mai 2023; 2. Richtlinie 2.1 „ Brandschutz be…
§ 3 § 3Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
(1) Den in den §§ 11 bis 23 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 3 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ vom Mai 2023 eingehalten wird. (Anm: LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025) …
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Oö. BauTG 2013 · Landesgesetz · Oberösterreich
§ 1 § 1Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz enthält die grundlegenden technischen Bestimmungen für das Bauwesen im Land Oberösterreich. (2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinaus…
§ 2 § 2Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. Bauart: die Art und Weise, in der Baustoffe und Bauteile zusammengefügt werden (zB Massivbau, Fertigteilbau); 2. Bauprodukte: Baustoffe einschließlich bauchemischer Mittel, Bauteile und Bauarten, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des…
§ 3 § 3Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren E…
Steiermärkisches Jagdkartenabgabegesetz 1999
JKAG · Landesgesetz · Steiermark
§ 1
(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt a) je Landesjagdkarte für Angehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und sonstiger Vertragspartner des EWR-Abkommens € 27,50 b) je Landesjagdkarte für Angehörige von Staaten, die nicht unter lit. a fallen € 209,00 c) sowie je ermäßigte Jagdkart…
§ 2
Zur Abgabenkontrolle hat die/der Jagdberechtigte über die gelösten und ausgegebenen Jagdgastkarten einen Vormerk zu führen. Dieser hat die Anzahl und das Datum der gelösten Jagdgastkarten und den Namen, die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Jagdgastes sowie die Daten des hiefür erbrachten Nachweises…
§ 3
Die Abgabe für Jagdkarten verbleibt dem Land Steiermark.
Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Stmk. L-DBR · Landesgesetz · Steiermark
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen. (2) Sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt wird, ist dieses Gesetz nicht …
§ 1a Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 21 Abs. 2, § 46 Abs. 1 Z 3, § 70 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 74, § 2 Abs. 1 Z 9, § 149 Abs. 2, § 150 Abs. 1 Z 5, …
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als: 1. Dienstrecht: die Gesamtheit der Normen, die das Dienstverhältnis der öffentlichen Bediensteten regeln; 2. Besoldungsrecht: die Gesamtheit der Normen, die sich auf vermögensrechtliche Leistungen des Dienstgebers an seine Bediensteten aus dem Dien…
Geschäftsordnung der Landesregierung
GO-LR · Verordnung · Salzburg
§ 1 Landesverwaltung
(1) Die Landesregierung übt als oberstes Organ in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes die Vollziehung aus (Landesverwaltung). (2) Die Angelegenheiten der Landesverwaltung werden entweder von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit durch kollegiale Beschlussfassung o…
§ 2 Mittelbare Bundesverwaltungund Auftragsverwaltung des Bundes
(1) Soweit im Land nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), üben die Vollziehung des Bundes der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder in seinem bzw ihrem Namen nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 3) andere Mitglieder der Landesregierung aus (mittelbare Bundesv…
§ 3 Geschäftsverteilung
(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folg…
Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
I-VBG · Landesgesetz · Tirol
§ 1 § 1
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete). (2) Dieses Gesetz gilt nicht für: a) Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt; b)…
§ 2 § 2
Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass während eines Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 kein Anspruch auf Bezüge best…
§ 3 § 3
(1) In dem einen Teil des Voranschlages der Stadt Innsbruck bildenden Dienstpostenplan dürfen Dienstposten für Vertragsbedienstete nur in der zur Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck zwingend notwendigen Art und Anzahl vorgesehen werden. (2) Durch Abs. 1 werden die Rechtsbeziehungen zwische…
Oö. Bauordnung 1994
Oö. BauO 1994 · Landesgesetz · Oberösterreich
§ 1 § 1Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit es sich nicht um technische Anforderungen an Bauwerke handelt. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013) (2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich k…
§ 2 § 2Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. Bebautes Grundstück oder bebauter Grundstücksteil: Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtige oder nach § 24a anzeigepflichtige bauliche Anlagen befinden; 2. Flächenwidmungsplan: Flächenwidmungstei…
§ 3 § 3Allgemeines
(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. (2) Abs. 1 gilt nicht für: 1. Baubewilligungen, die gemäß § 35 Abs. 5 …
Bauordnung für Wien
BO für Wien · Landesgesetz · Wien
Art. 1
(1) An die Stelle der Landesgesetze vom 17. Jänner 1883, n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 35, vom 26. Dezember 1890, n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 48, vom 17. Juni 1920 n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 547, vom 4. November 1920 n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 808, und vom 9. Dezember 1927, L.G.Bl. für Wien Nr. 1 ex 1928, die, soweit diese…
Art. 2
(1) Die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalregulierungspläne bilden in ihrer Gesamtheit den ersten Flächenwidmungsplan (§ 4 dieser Bauordnung), die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalbaulinienpläne den ersten Bebauungsplan (§ 5 dieser Bauordnung). Für ihre Kundmac…
Art. 3
(1) Die Bestimmungen der §§ 11, 20, 58 und 74 der Bauordnung gelten auch für bereits vor Wirksamkeit dieses Gesetzes ergangene Bescheide, Abteilungs- und Baubewilligungen aber, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften noch nicht erloschen sind, jedoch nach den Bestimmungen dieser Bauordnung…
Verordnung, mit der die Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung in der XXIX. Gesetzgebungsperiode erlassen wird
Verordnung · Oberösterreich
§ 1 § 1
Die Zusammensetzung der Oö. Landesregierung, deren Geschäftsverteilung und die den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung unterstellten und in Aufgabengruppen zusammengefassten Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes und der mittelbaren Bundesverwaltung sowie die Vertretung des La…
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit 3. Juli 2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung in der XXIX. Gesetzgebungsperiode erlassen wird, LGBl. Nr. 88/2024, außer Kraft.
Anl. 1
Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung
Verordnung · Oberösterreich
§ 1 § 1Direktionen, Abteilungen, Aufgabengruppen
Das Amt der Oö. Landesregierung gliedert sich in die im Folgenden angeführten Abteilungsgruppen und Abteilungen. In den Abteilungsgruppen nach Z 1 bis 7 sind die ihnen im Folgenden zugeordneten Abteilungen zusammengefasst. Die Abteilungsgruppen nach Z 1 bis 7 sowie die Abteilungen nach Z 8 bis 10 we…
§ 2 § 2Leitung und Aufgaben der Direktionen
(1) Die Leitung der Direktion obliegt einer bestellten Leiterin bzw. einem bestellten Leiter. Die Leitung der Direktionen nach § 1 Z 1 bis 7 obliegt einer Leiterin bzw. einem Leiter der der jeweiligen Direktion zugeordneten Abteilungen; dieser bzw. diesem obliegt neben der Leitung der eigenen Abteil…
§ 3 § 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 128/2023, außer Kraft.
Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024
Verordnung · Oberösterreich
§ 1 § 1Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1. Tagesmütter bzw. Tagesväter: persönlich und fachlich geeignete Personen, die a. im eigenen Haushalt am Hauptwohnsitz, bei einem Rechtsträger angestellt oder selbstständig, oder b. in sonstigen Räumlichkeiten, bei einem Rechtsträger angestellt, nämlich - in Be…
§ 2 § 2Persönliche Eignung und Verlässlichkeit
(1) Tagesmütter bzw. Tagesväter müssen eigenberechtigt, verlässlich sowie persönlich und fachlich für die Betreuung von Kindern geeignet sein. Sie müssen insbesondere 1 körperlich und psychisch in der Lage sein, die Betreuung von Kindern umfassend zu leisten; 2 über einen Pflichtschulabschluss, ein…
§ 3 § 3Fachliche Eignung
(1) Tagesmütter bzw. Tagesväter müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung eine von der Bildungsdirektion anerkannte Ausbildung sowie einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs und einen mindestens sechsstündigen Kindernotfallkurs absolviert haben. Die Absolvierung des Erste-Hilfe-Kurses und des Kindernotfallkur…
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Faludriga-Nova in Raggal
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Unterschutzstellung
Das in § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Raggal ist als „Naturschutzgebiet Faludriga-Nova“ nach dieser Verordnung geschützt.
§ 2 § 2Schutzgebiet
(1) Das Naturschutzgebiet Faludriga-Nova umfasst die Grundstücke Nr. 1794, 1802 und teilweise 1810 mit den Alpen Faludriga und Nova. (2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes Faludriga-Nova sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 3.5.1999, Zl. IVe-131.511*), ersichtli…
§ 3 § 3Schutzzweck
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes Faludriga-Nova ist es, a) die weitgehend ursprüngliche und ungestörte Gebirgslandschaft als Lebensraum einer vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt zu bewahren, b) Räume für ungestörte natürliche Abläufe in Gestalt von Waldflächen, die der natürlichen Sukze…
Verordnung der Salzburger Landesregierung - Verbindlicherklärung des Regionalprogramms Salzburger Seengebiet 2004
Verordnung · Salzburg
§ 1 § 1
(1) Das vom Regionalverband Salzburger Seengebiet gemäß § 9 Abs. 2 ROG 1998 ausgearbeitete und am 20. Oktober 2003 beschlossene Regionalprogramm Salzburger Seengebiet wird verbindlich erklärt. (2) Das Regionalprogramm Salzburger Seengebiet gilt für die Gemeinden Berndorf bei Salzburg, Henndorf am W…
§ 2 § 2
Das Regionalprogramm gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Aufgabe und Geltungsbereich des Regionalprogramms 2. Leitbild für die Regionalentwicklung 2.1. Präambel 2.2. “Vision Salzburger Seengebiet im Jahr 2015” 2.2.1. Regionale Identität, Verwaltung, Politische Kultur 2.2.2. Soziales, Famil…
§ 3 § 3
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem R…
Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung
Verordnung · Salzburg
§ 1 Formen sozialpädagogischer Einrichtungen
(1) Diese Verordnung findet auf folgende Formen sozialpädagogischer Einrichtungen im Sinn des § 20 Abs 2 S.KJHG Anwendung: a) betreute Wohngemeinschaften für Kinder und Jugendliche; b) ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche; c) Kriseneinrichtungen für Kinder und Jugendliche; d) intensiv betreute…
§ 2 Bewilligungserfordernis
(1) Wohneinrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Die Bewilligung für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche erstreckt sich dabei auf alle der Wohneinrichtung zugehörigen Wohneinheiten. (2) Wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Bewi…
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
Die Errichtung neuer Wohneinrichtungen darf nur bewilligt werden, wenn sie mit der Planung der Landesregierung gemäß § 5 S.KJHG übereinstimmt und den örtlichen Bedarf unter Berücksichtigung bereits zur Verfügung stehender Hilfeleistungen und Einrichtungen für die Zielgruppe in einem wirtschaftlich v…
Geschäftsordnung der Landesregierung
GeOL · Verordnung · Burgenland
§ 1 Landesregierung
(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes aus und verwaltet das Landesvermögen sowie die in der Verwaltung des Landes stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten. (2) Die Landesregierung besorgt die ihr zustehenden Verwaltungsgeschäfte in …
§ 2 Kollegiale Beschlussfassung
(1) Der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten: 1. Vorlagen und Berichte an den Landtag; 2. Antragstellung bzw. Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 126a B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 68/202…
§ 3 Referatseinteilung
In der Referatseinteilung, die unmittelbar nach der Wahl der Landesregierung zu beschließen ist, werden die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung enthaltenen Verwaltungsgeschäfte auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt. Die Referatseinteilung ist - unbeschadet der Bestim…
Burgenländische Höchstsatzverordnung
Verordnung · Burgenland
§ 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
(1) Der monatliche Höchstsatz für Leistungen der Sozialunterstützung beträgt 1. für Alleinstehende und Alleinerziehende: pro Person 1.209,02 Euro 2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen: a) pro leistungsberechtigter Person 846,31 Euro b) ab der dritten leistungsberechtigten v…
§ 2 Leistungsausmaß
Die Geldleistungen nach § 1 Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden.…
§ 3 Erhöhung
Der Höchstsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024. Dadurch bedingt erhöhen sich die…
StPBG-Rahmenbedingungs-Verordnung – StPBG-RbVO
StPBG-RbVO · Verordnung · Steiermark
§ 1 Pflichten der Einrichtung
(1) Die Einrichtung ist verpflichtet, jede Änderung im Vereinsregister/Firmenbuch unverzüglich der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben. Rechtsnachfolgerinnen/Rechtsnachfolger haben der Landesregierung unverzüglich entsprechende Nachweise vorzulegen. (2) Die Einrichtung ist nicht berechtigt…
§ 2 Zessionsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen der Einrichtung an Dritte ist, ausgenommen zur Erfüllung sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Verpflichtungen sowie gegenüber Kreditinstituten, unzulässig und entfaltet dem Land bzw. der Stadt Graz gegenüber keine Bindungswirkung.…
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.…
Sammelgesetz EU-Verordnungen
Landesgesetz · Burgenland
Art. 1 § 1 Geltungsbereich
(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt: 1. der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Aus…
Art. 1 § 2 Dringlichkeitsmaßnahmen, Aktionspläne, Managementmaßnahmen, Wiederherstzu Abs. 1ellungsmaßnahmen
(1) Die Landesregierung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 10 der IAS-Verordnung durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die im Burgenland vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinne des Art. …
Art. 1 § 3 Behörden
(1) Behörde nach diesem Abschnitt ist: 1. die Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung der Art. 7 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 20, 31 und 32 der IAS-Verordnung, soweit diese Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen, 2. die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung…
Burgenländisches EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz
Bgld. EU-BA-G · Landesgesetz · Burgenland
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf landesgesetzlich geregelte Berufe und auf Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz oder als deren begünstigte Angehörige sowie Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Vorschriften der …
§ 2 Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner
(1) Der gemäß § 2 Abs. 1 Burgenländisches Landesdienstleistungsgesetz - Bgld. LDLG, LGBl. Nr. 81/2011, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichtete einheitliche Ansprechpartner übt diese Funktion auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus. (2) Im Verfahren der Verwaltungsinst…
§ 3 Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen: 1. ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Ric…
Europaschutzgebiet Lafnitztal
Verordnung · Burgenland
§ 1 Schutzgebietsgrenzen
(1) Teile der Gemeinden Neustift an der Lafnitz, Loipersdorf-Kitzladen, Markt Allhau, Wolfau, Wörterberg, Hackerberg, Burgauberg-Neudauberg, Deutsch Kaltenbrunn, Rudersdorf, Königsdorf, Eltendorf, Heiligenkreuz/Lafnitztal, Jennersdorf, Weichselbaum und Mogersdorf werden zum „Europaschutzgebiet Lafni…
§ 2 Schutzzweck
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Tierarten gemäß § 3.…
§ 3
§ 3 Schutzgegenstand Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1…
Geschäftsordnung NÖ Landesregierung
Verordnung · Niederösterreich
§ 1 § 1
(1) Die Vollziehung des Landes im selbständigen Wirkungsbereich wird durch die Landesregierung ausgeübt. Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen; sie ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten. (2) Der Landeshauptmann wird in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Lande…
§ 2 § 2
Die Angelegenheiten der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt: Landeshauptfrau Mag. a Johanna Mikl-Leitner: 1. Angelegenheiten der Landesverfassung und der Verwaltung…
§ 3 § 3
Die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden vom Landeshauptmann, im Falle seiner Verhinderung von dem nach § 1 Abs. 2 bestimmten Landeshauptmann-Stellvertreter geführt, soweit sie nicht nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 2) von …
Kalkhochalpen-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung
Verordnung · Salzburg
§ 1 § 1
(1) Die in den Gemeinden Unken, Lofer, St. Martin bei Lofer, Weißbach bei Lofer, Saalfelden am Steinernen Meer, Maria Alm am Steinernen Meer und Dienten am Hochkönig, politischer Bezirk Zell am See, Mühlbach am Hochkönig und Werfen, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, sowie Golling an der Salza…
§ 1a § 1a
Diese Verordnung dient: 1. der Erhaltung der – soweit vorhanden – völligen bzw weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 2 bezeichneten Gebietes (mächtiger Kalkgebirgsstock mit einem vielfältigen Karstformenschatz) einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum; 2.…
§ 2 § 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt. (2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich: a) die bisherige Almnutzung einschließlich der Errichtung bzw. Aufstellung von Weidezäunen auf allen im amtlichen Almbuch als Weide gekennzeichneten Flächen, die Sc…
Maßnahmengebietsverordnung Biber 2025 und 2026
Verordnung · Salzburg
§ 1 Regelungsgegenstand und Ziel
(1) Diese Verordnung erklärt Wildregionen im Land Salzburg betreffend die besonders geschützte Wildart Biber (Castor fiber ) zu einem Maßnahmengebiet und regelt die Voraussetzungen, 1. unter denen im Maßnahmengebiet eine Ausnahme von den Schonvorschriften (§ 54 Abs 3 JG) und anderen Schutzbestimmun…
§ 2 Maßnahmengebiet
Das Maßnahmengebiet umfasst die Wildregionen 3.3, 4.1, 4.3, 5.1, 5.4, 10.2, 10.6, 11.1, 12.1, 12.2, 12.3, 12.4, 12.5, 12.7 und 12.8.…
§ 3 Entfernung, Regulierung sowie Absenkung von Biberdämmen
In Abweichung zu § 103 Abs 1 lit a iVm Abs 2 lit b und c JG ist in nachfolgend festgelegten Bereichen des Maßnahmengebietes die Entfernung, Regulierung oder Absenkung von Biberdämmen ganzjährig zulässig: Biberregion/ Biberrevier Gewässer Wildregion Jagdgebiet Maßnahme Mattig R 81 Mattig 12.7 EJ Ze…
Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
Verordnung · Burgenland
§ 1 Allgemeines
Mit dieser Verordnung wird für Gemeinden im Fall, dass der von der Statistik Austria veröffentlichte Preis für Baulandgrundstücke gemäß § 24a Abs. 5 Z 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2025, für eine Gemeinde aufg…
§ 2 Angemessene Werte für Baulandgrundstücke
Für die Gemeinde Rauchwart im Burgenland wird ein angemessener Wert für Baulandgrundstücke in Höhe von 16,95 Euro pro Quadratmeter festgelegt.…
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.…
Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung
Verordnung · Vorarlberg
§ 1
Die Todfallsanzeige gemäß § 5 des Bestattungsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.…
§ 2
(1) Die Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen. (2) Die Feststellung des Todes ist nach Durchführung einer Untersuchung an Hand der dabei festgestellten Merkmale, die nach d…
§ 3
Die Todesbescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 lit. b und 4 des Bestattungsgesetzes kann formfrei erfolgen.…
Spitalgesetz
SpG · Landesgesetz · Vorarlberg
Art. 1 § 1
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 6/2024 (1) Krankenanstalten (Spitäler) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden. (2) Weiters dürfen stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden, nur nach Maßgabe des 7. Abschnittes errichtet und betrieben wer…
Art. 1 § 2
(1) Krankenanstalten sind Einrichtungen, die bestimmt sind zur a) Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung; b) Vornahme operativer Eingriffe; c) Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung; d) Entbindung; e) Durchführung von Maßnahmen der mediz…
Art. 1 § 3
Krankenanstalten können in folgende Arten untergliedert werden: a) Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung; b) Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Be…