(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr 1 zwischen den Vertragsparteien.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck „mit Ursprung in", dass die Ursprungsregeln in Protokoll II erfüllt sind.
________________
1 Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Waren“ Waren im Sinne des GATT 1994, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden