1. Allgemeine Vorschriften
Die gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften der Republik Moldau werden schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union angenähert; dabei dient die einschlägige Annäherungsliste als Grundlage. Diese Liste ist nach vorrangigen Bereichen gegliedert, auf die sich die in Anhang XVII dieses Abkommens festgelegten Maßnahmen beziehen; ausschlaggebend dafür sind die technischen und finanziellen Ressourcen der Republik Moldau. Aus diesem Grund legt die Republik Moldau ihre vorrangigen Handelsbereiche fest.
Die Republik Moldau nähert ihre nationalen Vorschriften an, indem sie
a) entweder die einschlägigen Grundvorschriften des EU-Besitzstands durch die Annahme zusätzlicher nationaler Vorschriften oder Verfahren umsetzt und anwendet oder
b) die einschlägigen nationalen Vorschriften oder Verfahren so ändert, dass die einschlägigen Grundvorschriften des EU-Besitzstands darin aufgenommen werden.
In beiden Fällen
a) hebt die Republik Moldau alle nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Praktiken oder sonstigen Maßnahmen auf, die nicht mit den angenäherten nationalen Vorschriften vereinbar sind, und
b) gewährleistet die Republik Moldau die wirksame Anwendung der angenäherten nationalen Vorschriften.
Die Republik Moldau erbringt den Nachweis dieser Annäherung mittels Entsprechungstabellen in der vorgegebenen Form; dabei sind das Datum, an dem die nationalen Vorschriften in Kraft treten, sowie das Amtsblatt, in dem sie veröffentlicht wurden, anzugeben. Ein Muster der Entsprechungstabelle für die Vorbereitung und Bewertung findet sich in Teil II. Bei unvollständiger Annäherung geben die Prüfer 1 in der vorgesehenen Spalte die Defizite an.
Ungeachtet ihrer vorrangigen Bereiche erstellt die Republik Moldau einschlägige Entsprechungstabellen zum Nachweis, dass andere allgemeine und spezifische Rechtsvorschriften angenähert wurden, unter anderem die allgemeinen Vorschriften in folgenden Bereichen:
a) Kontrollsysteme
– einheimischer Markt
– Einfuhren
b) Tiergesundheit und Tierschutz:
– Kennzeichnung und Registrierung von Tieren sowie Registrierung ihrer Bewegungen
– Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Tierseuchen
– Binnenhandel mit lebenden Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen
– Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben, während der Beförderung, beim Schlachten
c) Lebensmittelsicherheit
– Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln
– Etikettierung, Aufmachung und Bewerbung von Lebensmitteln, einschließlich nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben
– Rückstandskontrollen
– spezifische Vorschriften für Futtermittel
d) tierische Nebenerzeugnisse
e) Pflanzengesundheit
– Schadorganismen
– Pflanzenschutzmittel
f) genetisch veränderte Organismen
– in die Umwelt freigesetzt
– gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel.
1. Verfahren und Methode
Die Republik Moldau nähert ihre unter Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 fallenden gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union an und setzt sie wirksam um. 2
Entsprechungstabellen werden nach dem Muster unter Nummer 2 für jede einzelne angenäherte Rechtsvorschrift erstellt und in Englisch zur Prüfung durch die Prüfer vorgelegt.
Fällt die Bewertung für eine einzelne Maßnahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für ein System, das/die für einen Sektor oder einen Teilsektor, eine Ware oder eine Warengruppe gilt/gelten, positiv aus, gilt Artikel 183 Absatz 4 dieses Abkommens.
2. Entsprechungstabellen
2.1. Bei der Erstellung der Entsprechungstabellen ist Folgendes zu berücksichtigen:
Die Rechtsvorschriften der Union sind die Grundlage für die Erstellung der Entsprechungstabelle. Dazu ist die zum Zeitpunkt der Annäherung geltende Fassung zu verwenden. Die Republik Moldau achtet besonders darauf, dass die Übersetzung in die Landessprache genau ist, da linguistische Ungenauigkeiten zu Streitigkeiten führen können, insbesondere wenn sie den Anwendungsbereich betreffen. 3
2.2. Muster einer Entsprechungstabelle
Veröffentlicht am
In Kraft getreten am
EU-Rechtsvorschrift | nationale Rechtsvorschrift | Anmerkungen (Republik Moldau) | Anmerkungen des Prüfers |
Legende:
EU-Rechtsvorschrift: In der linken Spalte sind die Artikel, Absätze, Buchstaben usw. mit vollem Titel und Fundstelle 4 anzugeben.
Nationale Rechtsvorschrift: Die den EU-Bestimmungen in der linken Spalte entsprechenden Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschrift sind mit vollem Titel und Fundstelle anzugeben. Ihr Inhalt ist in der 2. Spalte genau zu beschreiben.
Anmerkungen der Republik Moldau: In dieser Spalte gibt die Republik Moldau die Fundstelle oder andere mit den einschlägigen Artikeln, Absätzen, Buchstaben usw. verbundene Bestimmungen an, insbesondere wenn ihr Wortlaut nicht angenähert ist. Das Fehlen der Annäherung ist zu begründen.
Anmerkungen des Prüfers: Falls Prüfer der Ansicht sind, dass die Annäherung nicht vollzogen wurde, begründen sie in dieser Spalte ihre Bewertung und geben die Defizite an.
Die Republik Moldau legt die nach Artikel 181 Absatz 4 dieses Abkommens aufgestellte Annäherungsliste spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens vor.
_______________________________
1 Prüfer sind von der Europäischen Kommission bestimmte Sachverständige.
2 In diesem Fall könnten Sachverständige der Mitgliedstaaten eigenständig oder am Rande des UPI-Programms (Partnerschaftsprojekte, TAIEX usw.) Unterstützung bieten.
3 Zur Erleichterung des Annäherungsprozesses stehen auf der folgenden Website konsolidierte Fassungen bestimmter EU-Rechtsvorschriften zur Verfügung: http://eur-lex.europa.eu/homepage.html
4 Siehe Website: http://eur-lex.europa.eu/homepage.html
Rückverweise
Keine Verweise gefunden