(1) Jede Vertragspartei senkt im Einklang mit Anhang XV ihre Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei oder beseitigt sie.
(2) Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus die stufenweise Zollsenkung und Beseitigung des Zolls nach Absatz 1 zu erfolgen hat, der in Anhang XV festgelegte Satz.
(3) Senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Meistbegünstigungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz als Basiszollsatz, sofern und solange er niedriger ist, als der sich nach Anhang XV ergebende Zollsatz.
(4) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens können die Vertragsparteien übereinkommen, eine Beschleunigung und Ausweitung des Abbaus der Handelszölle zwischen den Vertragsparteien in Erwägung zu ziehen. Durch einen Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ über die Beschleunigung des Abbaus oder die Beseitigung eines Warenzolls wird der Zollsatz oder die Abbaustufe, der beziehungsweise die nach Anhang XV für diese Ware festgelegt wurde, ersetzt.
(5) Im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien die Lage und berücksichtigen dabei die Struktur ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die besondere Empfindlichkeit dieser Erzeugnisse und die Entwicklung der Agrarpolitik auf beiden Seiten.
(6) Die Vertragsparteien prüfen im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel", welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere jenen, für die Zollkontingente gelten, eingeräumt werden können.
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