(1) Die Vertragsparteien erlassen Rechtsvorschriften für die Kontrolle staatlicher Beihilfen oder behalten diese gegebenenfalls bei. Sie errichten außerdem eine unabhängig arbeitende Behörde, der die für die Beihilfekontrolle erforderlichen Befugnisse übertragen werden, oder behalten diese gegebenenfalls bei. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zuständig und kann die Rückforderung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.
(2) Die Verpflichtungen aus diesem Artikel müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erfüllt sein.
(3) Vor Einrichtung der Beihilfebehörde eingeführte Beihilferegelungen werden innerhalb von acht Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens angepasst. Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Abkommens wird der Anpassungszeitraum für staatliche Beihilferegelungen, die unter das Gesetz Nr. 440-XV der Republik Moldau über Freihandelszonen vom 27. Juli 2001 fallen, auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens verlängert.
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