(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung der Republik Moldau andererseits zusammen.
(2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Republik Moldau geführt.
(4) Falls angezeigt, können im gegenseitigen Einvernehmen Vertreter anderer Gremien als Beobachter an der Arbeit des Assoziationsrats teilnehmen.
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