Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei darf die andere Vertragspartei weder den geltenden Zoll erhöhen noch neue Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran,
a) einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in Anhang XV festgelegte Höhe anzuheben oder
b) mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zollsatz beizubehalten oder zu erhöhen.
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