(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über ihre bewährten Verfahren und Regelungsrahmen.
(2) Die Union erleichtert die Umsetzung dieses Kapitels, gegebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Einklang mit den Bestimmungen des Titels VI (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) werden einzelne Entscheidungen über finanzielle Hilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der Union getroffen.
(3) Anhang XXIX-P enthält eine nicht erschöpfende Liste der Themen für die Zusammenarbeit.
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