(1) Spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämtlicher Aufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundlegenden Anforderungen. Diese grundlegenden Anforderungen leiten sich direkt aus den Vorschriften und Grundsätzen des Besitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ab, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit.
Veröffentlichung
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle geplanten Beschaffungen über ein geeignetes Medium auf eine Weise veröffentlicht werden, die ausreicht, um
a) die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb zu ermöglichen und
b) jedem interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, sich vor Vergabe des Auftrags angemessen über die geplante Beschaffung zu informieren und sein Interesse an dem Auftrag zu bekunden.
(3) Die Veröffentlichung trägt dem wirtschaftlichen Interesse des Auftrags für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung.
(4) Die Veröffentlichung enthält mindestens die wesentlichen Einzelheiten des zu vergebenden Auftrags, die Eignungskriterien, die Vergabemethode, die Zuschlagskriterien und jegliche andere Information, die die Wirtschaftsbeteiligten nach vernünftigem Ermessen benötigen, um zu entscheiden, ob sie ihr Interesse an dem Auftrag bekunden möchten.
Auftragsvergabe
(5) Sämtliche Aufträge werden anhand transparenter und unparteilicher Verfahren vergeben, die Korruption verhindern. Diese Unparteilichkeit wird vor allem durch die nichtdiskriminierende Beschreibung des Auftragsgegenstands, den gleichberechtigten Zugang aller Wirtschaftsbeteiligten, angemessene Fristen und ein transparentes und objektives Vorgehen gewährleistet.
(6) Bei der Schilderung der Merkmale der geforderten Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verwenden die Auftraggeber allgemeine Beschreibungen der Leistungen und Funktionen sowie internationale, europäische oder nationale Normen.
(7) Die Beschreibung der geforderten Merkmale von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen darf nicht auf eine bestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, es sein denn, dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und die Beschreibung wird mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen. Der Vorzug gilt allgemeinen Beschreibungen der Leistungen oder Funktionen.
(8) Die Auftraggeber stellen keine Bedingungen, die direkt oder indirekt zur Diskriminierung der Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei führen, wie etwa die Anforderung, dass an dem Auftrag interessierte Wirtschaftsbeteiligte in demselben Land, derselben Region oder demselben Gebiet wie der Auftraggeber niedergelassen sein müssen.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann der erfolgreiche Bieter aufgefordert werden, eine gewisse betriebliche Infrastruktur am Ort der Auftragsausführung zu errichten, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist.
(9) Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Angebotsabgabe müssen so lang sein, dass Wirtschaftsbeteiligte der anderen Vertragspartei eine fundierte Einschätzung der Ausschreibung vornehmen und ein Angebot erstellen können.
(10) Alle Teilnehmer müssen sich im Voraus über die geltenden Verfahrensregeln, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien informieren. Diese Regeln müssen in gleicher Weise auf alle Teilnehmer angewandt werden.
(11) Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, die Anzahl der Bieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, zu begrenzen, sofern
a) dies auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt und
b) die Auswahl sich ausschließlich auf objektive Kriterien stützt, wie die einschlägige Erfahrung der Bieter, die Unternehmensgröße und die betriebliche Infrastruktur oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Wird eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, so muss dem Erfordernis Rechnung getragen werden, einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.
(12) Auftraggeber dürfen Verhandlungsverfahren ausschließlich in genau definierten Ausnahmefällen durchführen, wenn der Wettbewerb dadurch effektiv nicht verfälscht wird.
(13) Auftraggeber können Qualifikationsprüfsysteme nur unter der Voraussetzung verwenden, dass durch ein hinreichend bekanntgemachtes, transparentes und offenes Verfahren ein Verzeichnis der qualifizierten Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird. Aufträge im Rahmen solcher Systeme werden ebenfalls auf nichtdiskriminierende Weise vergeben.
(14) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Aufträge anhand der Ausschreibungskriterien und der Verfahrensregeln, die zuvor aufgestellt und bekanntgegeben werden, auf transparente Weise an den Bieter vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste Angebot oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat. Die endgültige Entscheidung ist allen Bietern unverzüglich mitzuteilen. Auf Antrag eines abgewiesenen Bieters müssen die Gründe ausführlich genug erläutert werden, um eine Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen.
Rechtsschutz
(15) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und durch einen mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurde oder geschädigt zu werden droht, Anspruch auf wirksamen unparteilichen Rechtsschutz in Bezug auf jegliche Entscheidung hat, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags trifft. Die im Verlauf und zu Abschluss eines Überprüfungsverfahrens getroffenen Entscheidungen werden so veröffentlicht, dass sämtliche interessierten Wirtschaftsbeteiligten ausreichend informiert werden.
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