(1) Der Assoziationsausschuss wird von den nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüssen unterstützt.
(2) Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Sonderausschüsse oder -gremien fest. Darüber hinaus können diese Sonderausschüsse oder -gremien unbeschadet der besonderen Bestimmungen von Titel V (Handel und Handelsfragen) Beratungen über Fragen abhalten, die sie als relevant ansehen.
(3) Der Assoziationsausschuss kann ebenfalls Unterausschüsse einsetzen, einschließlich um eine Bestandsaufnahme der in den regelmäßigen Dialogen nach diesem Abkommen erzielten Fortschritte vorzunehmen.
(4) Die Unterausschüsse sind befugt, in den in diesem Abkommen genannten Fällen Beschlüsse zu fassen. Sie erstatten dem Assoziationsausschuss auf Anforderung regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten.
(5) Die nach Titel V (Handel und Handelsfragen) eingesetzten Unterausschüsse unterrichten den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ rechtzeitig vor ihren Sitzungen über deren Datum und die Tagesordnung. Sie berichten auf jeder ordentlichen Sitzung des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ über ihre Tätigkeiten.
(6) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Vertragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar den Assoziationsausschuss, einschließlich in seiner in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“, zu befassen.
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