(1) Die EU bewertet die in diesem Abkommen vorgesehene Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das EU-Recht. Dabei werden auch Um- und Durchsetzungsaspekte berücksichtigt. Diese Bewertungen können von der EU alleine, von der EU im Einvernehmen mit der Republik Moldau oder von den Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Zur Erleichterung der Bewertung erstattet die Republik Moldau der EU gegebenenfalls vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf die Rechtsakte der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fortschritte bei der Annäherung. Im Hinblick auf die Berichterstattung und Bewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewertungen, sind die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien festgelegten besonderen Modalitäten zu berücksichtigen.
(2) Die Bewertung der Annäherung kann Besuche vor Ort umfassen, an denen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehörden und unabhängige Sachverständige teilnehmen.
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