(1) Im Rahmen dieses Abkommens ist OLAF berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten Kontrollen vor Ort und Überprüfungen durchzuführen, um die finanziellen Interessen der EU vor Betrug und sonstigen Unregelmäßigkeiten zu schützen.
(2) Die Kontrollen vor Ort und die Überprüfungen werden von OLAF in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden der Republik Moldau vorbereitet und durchgeführt.
(3) Die Behörden der Republik Moldau werden rechtzeitig über Gegenstand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden der Republik Moldau an den Kontrollen vor Ort und den Überprüfungen teilnehmen.
(4) Bekunden die Behörden der Republik Moldau ein entsprechendes Interesse, so können die Kontrollen vor Ort und die Überprüfungen von OLAF und ihnen gemeinsam durchgeführt werden.
(5) Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle vor Ort oder einer Überprüfung, so leisten die Behörden der Republik Moldau die Unterstützung, die OLAF für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der Kontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.
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