(1) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung nach Artikel 451, werden in den mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese Gremien können einstimmig gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die dem Assoziationsrat unterbreitet werden.
(2) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel V (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 463 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung im Sinne von Titel V (Handel und Handelsfragen).
(3) Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Empfehlung nach Absatz 1 oder das Nichtzustandekommen einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel V (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremiums oder das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel V (Handel und Handelsfragen).
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