(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Streitbeilegung nach Artikel 454 gelöst wurde und wenn die Beschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat. Das Erfordernis eines dreimonatigen Konsultationszeitraums gilt nicht für Ausnahmefälle nach Absatz 3.
(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel V (Handel und Handelsfragen) genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert; sie sind Gegenstand von Konsultationen nach Artikel 453 Absatz 2 und unterliegen der Streitbeilegung nach Artikel 453 Absatz 3 und Artikel 454.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle betreffen
a) die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässige Kündigung dieses Abkommens oder
(b) den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Titel I (Allgemeine Grundsätze) Artikel 2 genannten wesentlichen Elemente dieses Abkommens.
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