Zur Umsetzung des Artikels 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens in Bezug auf den Schutz notorisch bekannter Marken wenden die Vertragsparteien die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der Vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (September 1999) verabschiedet haben.
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