(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten Post- und Kurierdienstleistungen festgelegt.
(2) Für die Zwecke dieses UnterAbschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) „Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist;
b) „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer.
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