(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel V (Handel und Handelsfragen) oder seine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels maßgebend.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und Glauben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 437 und 439 vorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so rasch wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat und den anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.
(4) Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Assoziationsrats erörtert. Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 453 Absatz 3 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Assoziationsausschusses oder eines anderen in Artikel 439 vorgesehenen Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.
(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
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